Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass für den Rückgriff nicht das Verfahren des ATSG anwendbar ist. Das Verfahren und der Rechtsweg richten sich nach der Art der Forderung, in welche die gemeinsame Einrichtung subrogiert.
Absatz 1
Die von einem allfälligen Rückgriff betroffenen Organe sind insbesondere die Organe der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft. Dazu gehören der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft bzw. die Verwaltung der Genossenschaft, die Geschäftsführung, die Revisionsstelle und allenfalls auch die Kommissarische Verwaltung oder der Liquidator. Soweit noch Krankenkassen in den Rechtsformen des Vereins oder der Stiftung bestehen, werden von dieser Bestimmung auch deren Organe erfasst. Hinzu kommen allfällige Dritte, welche für die Zahlungsunfähigkeit einer Krankenkasse verantwortlich sein können, beispielsweise Verantwortliche des Rückversicherers.
Die Höhe der von der gemeinsamen Einrichtung übernommenen Kosten für die gesetzlichen Leistungen ist identisch mit den Kosten für die Leistungen nach Artikel 57 des Gesetzes. Der Rechtseintritt erfolgt somit höchstens bis auf die Höhe der Kosten für die Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der freiwilligen Taggeldversicherung, den Abgaben in den Risikoausgleich und den mit der Gewährung der Leistungen verbundenen Verwaltungskosten, welche auch allfällige Prozesskosten umfassen. Der Rechtseintritt erfolgt als Privileg gegenüber den anderen Gläubigern der Konkursmasse, da diesen im Umfang der von der gemeinsamen Einrichtung erbrachten Leistungen kein Schaden erwächst. Diejenigen Gläubiger, welche andere Forderungen als die im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Kostenübernahme für Leistungen nach Artikel 57 an die Konkursmasse haben, werden im Umfang der gesetzlich vom Insolvenzfonds übernommenen Kosten immerhin entlastet, weshalb sich das Privileg auch gegenüber diesen Gläubigern rechtfertigt. Die Ansprüche, welche die gemeinsame Einrichtung nicht übernimmt, werden nach Artikel 260 Absatz 1 SchKG verwertet.
Der Eintritt in die Rechtsansprüche kann ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung der Leistungen erfolgen. Dieser Zeitpunkt kann mit dem von der Aufsichtsbehörde festgestellten Zeitpunkt der Leistungspflicht des Insolvenzfonds identisch sein (Art. 55). Die gemeinsame Einrichtung kann sich jedoch auch für einen späteren Rechtseintritt entscheiden.
Absatz 2
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob sich der Anspruch aus Gesetz, Vertrag oder Verschulden ergibt. Mit der Solidarhaftung wird die Stellung der gemeinsamen Einrichtung gestärkt. Die Solidarität richtet sich jedoch nach der Art des Anspruchs, welchen die gemeinsame Einrichtung einklagt.
Absatz 3
Dieser Absatz erklärt grundsätzlich dieselben Verjährungsfristen für anwendbar, welche auch auf den Rechtsanspruch vor der Subrogation anwendbar waren. Diese richten sich nach der Art der Forderung. Die relative Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn die gemeinsame Einrichtung Kenntnis vom Leistungsumfang und von der ersatzpflichtigen Person hat, auf welche der Rückgriff erfolgen kann. Damit wird erreicht, dass die gemeinsame Einrichtung die Ansprüche, in welche sie eintritt, trotz kurzer Fristen noch durchsetzen kann.
Absatz 4