Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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wenn die Aufsicht substantiell gestärkt wird. Da in einem solchen Fall eine grosse Dringlichkeit besteht, muss bereit im Voraus geregelt sein, welche Massnahmen der Bundesrat ergreifen kann. Entsprechend sind auf Gesetzesebene ausserordentliche Massnahmen vorzusehen für den Fall einer konkreten Gefährdung des sozialen Krankenversicherungssystems und nur zum Zwecke der Rettung dieses Systems.

Zusätzlich zu den Massnahmen, welche die Aufsichtsbehörde gegenüber einzelnen Versicherern ergreifen kann, kann der Bundesrat deshalb Massnahmen zur Sicherung des Systems der sozialen Krankenversicherung treffen (Art. 43).

Dazu wird dem Bundesrat die Befugnis übertragen, während einer befristeten Zeit auch gesetzliche Regelungen zu ändern. Diese Befugnisübertragung setzt voraus, dass das Krankenversicherungssystem gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mehrere Krankenkassen, die zusammen mehr als 30 Prozent der Versicherten versichern, nicht mehr über die erforderlichen Reserven verfügen oder wenn eine Krankenkasse zahlungsunfähig wird und der Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung die Kosten für deren gesetzlichen Leistungen nicht mehr innerhalb eines Monats vergüten kann. Ist das Krankenversicherungssystem gefährdet, kann der Bundesrat insbesondere im KVG vorgesehene Leistungen einschränken, Tarife der Leistungserbringer senken oder die Versicherten stärker an den Kosten beteiligen. Da die Leistungserbringer und die Versicherten durch eine solche Massnahme stark betroffen sein können, werden die Senkung der Tarife und die Erhöhung der Kostenbeteiligung auf zehn Prozent beschränkt. Zudem werden diese Massnahmen auf ein Jahr befristet.

Zusätzlich kann der Bundesrat, wenn er die oben aufgeführten Massnahmen ergriffen hat, der gemeinsamen Einrichtung zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen eine Darlehen geben, das zu Marktbedingungen zu verzinsen ist (Art. 43 Abs. 2). Dadurch soll das Erliegen des sozialen Krankenversicherungssystems, aufgrund von Liquiditätsproblemen der Gemeinsamen Einrichtung, vermieden werden.

2.6 Kapitel 6: Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über Versicherungsgruppen

Die Umgestaltung des Krankenversicherungs-Aufsichtsrechts erfolgt zu einer Zeit, in der immer mehr strukturelle Veränderungen unter den Krankenkassen erkennbar werden.

In den letzten Jahren haben sich vermehrt kleine und kleinere Krankenkassen einem grösseren Anbieter angeschlossen oder angelehnt. Der Trend zu Konzentrationen und verdichteten Angebotsstrukturen unter den Krankenkassen hat zugenommen. Es entstehen immer grössere und organisatorisch komplexere Gebilde, welche Angebotsmacht, Knowhow, Strukturen, Finanzen und Organisation bündeln und Synergien und positive Skalenerträge zu realisieren suchen.

Es finden sich Krankenversicherungsgruppen, die sich konzernähnlich oder in einem Konzern zusammengefasst haben, daneben finden sich Gruppen, die finanziell oder organisatorisch kooperieren. Krankenversicherungsgruppen bestehen weiter nicht nur aus Krankenkassen. So betreiben Gruppen nebst verschiedenen Krankenkassen auch weitere Versicherungstätigkeiten (z. Bsp. Schadenversicherungen oder Lebensversicherungen). Alle diese Organisationseinheiten sind personell, finanziell und organisatorisch unterschiedlich miteinander verflochten. Um diese strukturellen und finanziellen Abhängigkeiten und Vernetzungen sichtbar zu machen und deren