Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Risiken aufzudecken, genügt eine nur die Krankenkasse isoliert überwachende Einzelaufsicht den Mindestanforderungen einer modernen Aufsicht hinsichtlich Transparenz, Good Governance, Wahrheit und Klarheit nicht.

Die besonderen Bestimmungen zur Aufsicht über Versicherungsgruppen dieses Gesetzes haben zum Ziel, der Aufsicht die notwendigen Informationen zu verschaffen, um diese ausserhalb der Krankenkasse liegenden finanziellen und strukturellen Risiken zu erfassen. Mit gezielter Informationsbeschaffung soll für die Aufsichtsbehörde ein möglichst genaues Bild über die Einzelgesellschaft hinaus über die Einflüsse durch die Versicherungsgruppe entstehen.

Dabei gibt es unterschiedliche Graduierungen, wie die Aufsicht über Versicherungsgruppen ausgestaltet und umgesetzt werden kann. Die sogenannte Solo-Plus-Gruppenaufsicht besteht darin, die gegenseitigen Vernetzungen, Einflüsse und Änderungen der Einzelgesellschaften untereinander und zur Gruppe aufzuzeigen, um gegebenenfalls situativ intervenieren zu können. Die Solo-Plus-Gruppenaufsicht erfolgt ergänzend zur Einzelaufsicht. Anders als die vollständige Aufsicht über Versicherungsgruppen nach VAG verzichtet die Solo-Plus-Gruppenaufsicht auf die risikobasierte Reserveberechnung der Versicherungsgruppe. Somit steht nach wie vor die Solvenz des Einzelunternehmens im Fokus und nicht die Solvabilität auf Gruppenebene.

Die Solo-Plus-Gruppenaufsicht hat zum Zweck, eine verbesserte Beurteilung der finanziellen Situation des Einzelunternehmens unter Einbezug der Gruppe zu ermöglichen. Sie statuiert die Pflicht zu angemessenen internen Kontrollen und zu einem den spezifischen Unternehmensrisiken entsprechenden Risikomanagement der Gruppe, führt zu Transparenz über gruppeninterne Transaktionen, welche die Solvenz des Einzelunternehmens gefährden können und ermöglicht, generelle Bestimmungen einer Good Governance zu etablieren. Zusätzliche Aufsichtsbefugnisse werden damit auch gegenüber andern Unternehmen der Gruppe eingeräumt.

Die meisten Versicherungsgruppen sind nach Artikel 663e des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) zu erstellen. Die Aufsichtsbehörde kann die Versicherungsgruppen, welche die gesetzlichen Kriterien nach dem 6. Kapitel über die Versicherungsgruppen erfüllen, unter die Solo-Plus-Gruppenaufsicht stellen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde die inhaltlichen Mindestanforderungen zum Konzernbericht definieren und auch Mindestauflagen der Berichterstattung zur Organisation und zur Struktur erlassen.

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgänge (Darlehen, Garantien und ausserbilanzmässige Geschäfte, Beteiligungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen u.a.), zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem sowie zur gruppenweiten Risikokonzentration erlassen.

Es kann dabei nicht darum gehen, sämtliche gruppeninternen Vorgänge zu erfassen; sowohl der Zweck der Aufsicht über Versicherungsgruppen als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip der Verwaltungstätigkeit werden die Analyse auf die wesentlichen Vorgänge fokussieren.

Die Aufsichtsbehörde wird entsprechend dem sich unter Umständen dynamisch entwickelnden Überwachungsbedarf darüber zu entscheiden haben, ob die Überwa-