Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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erlassen. Es sei zu prüfen, ob eine Subdelegation an den Verwaltungsrat überhaupt zulässig sei.
Pro
Der Kanton FR fordert, dass der Bundesrat die Bestimmung zur Vermeidung von Interessenkonflikten analog von Art. 20 Abs. 4 des Entwurfs besser definieren soll.
Der Kanton TI fordert, dass nicht nur die Geschlechter, sondern auch die Sprachregionen der Schweiz im Verwaltungsrat angemessen repräsentiert sind. Der Kanton VD fordert die Vertretung der Kantone in der Aufsichtsbehörde, da die Prämien und die Reserven auf kantonalem Niveau fixiert sein müssten (Art. 68 Abs. 3 Entwurf KVAG).
Die Konsumentenorganisationen FRC, SKS und ACSI möchten die Wahl des Verwaltungsrates in einer Verordnung präzisieren, damit Interessenkonflikte vermieden werden könnten.
Art. 69 [Geschäftsleitung]
Kontra
Der Kanton JU verlangt für die Geschäftsleitung, speziell aber für den Direktor der Aufsichtsbehörde Regeln zur Wahl und insbesondere Hinderungsgründe zur Wahl und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Pro
text
Art. 70 [Revisionsstelle]
Kontra
Die EFK bemängelt im Entwurf KVAG, dass nicht klar sei, nach welchen Standards die Revision und deren Berichterstattung erfolgen soll. Sie schlägt deshalb eine Bestimmung vor, wonach sich der Prüfauftrag der Finanzkontrolle nach den Bestimmungen des Obligationenrechts richtet und diese dem Bundesrat Bericht erstattet. Damit werde klargestellt, dass der Bundesrat die Funktion der Generalversammlung übernimmt.
Pro
Art. 71 [Personal]
Kontra
Die EFK schlägt entsprechend einem Bericht der Interdepartementalen Arbeitsgruppe für Korruptionsbekämpfung vor, dass die Aufsichtsorgane unter die Anwendung von Regelungen entsprechend Art. 22a des Bundespersonalgesetzes (BPG) fallen. Die Anzeigepflicht und das Melderecht könne von den Angestellten nur gefordert werden, wenn auch der entsprechende Kündigungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 BPG gegeben ist. Die EFK schlägt deshalb vor, den Geltungsbereich von Art. 71 Abs. 3 des Entwurfs KVAG um Art. 14 Abs. 1 und Art. 22a BPG zu erweitern.