Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Abs. 3

Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, vita surselva sowie der

Krankenversicherungsverbände RVK, santésuisse und SVK möchten Absatz 3 streichen, weil sie die Einführung eines genehmigungspflichtigen Geschäftsplans für eine soziale Krankenversicherung als übertrieben erachten und ablehnen. Sie würden die in Art. 5 VAG vorgesehene Notifikationspflicht anstelle der Bewilligung vorziehen. Sie lehnen auch die nicht abschliessende und durch die Behörde jederzeit erweiterbare Aufzählung aus Gründen der Rechtssicherheit ab.

Art. 7 [Änderungen des Geschäftsplans]

Die Krankenkassen Assura, kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, SLKK, vita surselva sowie der Krankenversicherungsverband RVK und der Schweizerische

Gewerbeverband, der Verband Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen und die SVP möchten Änderungen des Geschäftsplanes nicht der Bewilligungspflicht unterstellen. In Frage käme höchstens eine Analogie zu Art. 5 VAG, der zwischen Melde- und

Bewilligungspflicht unterscheidet.

Auch die Krankenversicherungsverbände santésuisse und SVK sind der Meinung, dass Art. 5 VAG analog übernommen werden solle.

Für Eisler ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsplan als solcher nicht zu

bewilligen sei, aber jede Änderung einer Bewilligung bedürfe. Zudem sei eine generelle Genehmigungspflicht für Änderungen nicht praktikabel (bspw. bei den AVB).

Art. 8 [Änderung der rechtl. Struktur, Vermögensübertragung und Versichertenbestandübertragung]

Die ÖKK erachtet den Titel als zu kompliziert und würde ihn stattdessen

„Umstrukturierungen“ nennen.

kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, vita surselva und RVK erachten den Aufbau dieser Vorschrift als missverständlich, da bewilligungspflichtige und mitteilungs- oder

notifikationspflichtige Tatbestände nicht deutlich auseinandergehalten würden.

Abs. 1

LU möchte festhalten, dass die Mitteilung umgehend zu erfolgen hat.

Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, vita surselva und der

Krankenversicherungsverband RVK finden, dass keine Gründe ersichtlich seien, warum eine blosse Absicht bereits eine Mitteilungspflicht auslösen sollte. Sie und ÖKK möchten den ganzen Absatz 1 wie folgt ändern: „Freiwillige Bestandesübertragungen, Fusionen und Spaltungen unter Beteiligung von sozialen Krankenversicherern bedürfen der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde. Diese erteilt die Bewilligung, wenn der Schutz der Versicherten, insbes. der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Krankenversicherers und vor Missbräuchen, gewährleistet ist.“

Kieser findet unklar, ob nur eine Mitteilung notwendig oder eine Bewilligung erforderlich sei.

Abs. 2

Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, vita surselva und der Krankenversicherungsverband RVK ändern den ganzen Absatz 2 wie folgt: „Umwandlungen und Vermögensübertragungen sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Sie gelten als