Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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genehmigt, sofern die Aufsichtsbehörde nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.“
Assura, Groupe Mutuel und santésuisse möchten Absatz 2 streichen, da er zu offen und unklar sei. Zudem sei die Umsetzung des Fusionsgesetzes Aufgabe der WEKO. Santésuisse bemängelt zudem, dass das Kündigungsrecht der Versicherten bei Übertragung des
Versichertenbestandes nicht erwähnt ist.
Abs. 3
Assura erachtet diesen Absatz nicht als notwendig, da die Übertragung des
Versichertenbestandes mehr oder weniger der Vermögensübertragung nach Abs. 1
entspreche.
ChiroSuisse bringt vor, dass bei einer Übertragung des Versichertenbestandes auch die Interessen der Leistungserbringer gewahrt werden müssen.
Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, vita surselva und der Krankenversicherungsverband RVK schlagen folgende Umfomulierung vor:
„Die Aufsichtsbehörde kann eine Umstrukturierung an Bedingungen knüpfen, wenn sie nach Art und Umfang die Krankenkasse oder die Interessen der Versicherten gefährdet.“
Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, vita surselva und der Krankenversicherungsverband RVK schlagen einen zusätzlichen Absatz 4 vor, welcher wie folgt lauten soll:
„Bei Umstrukturierungen haben die betroffenen Krankenversicherer sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden.“
Zudem möchte sie einen zusätzlichen Absatz 5 mit folgendem Inhalt:
„Bei freiwilligen Bestandesübertragungen ist der übernehmende Krankenversicherer verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandesübertragung sowie über das Kündigungsrecht zu informieren. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der individuellen Information zu kündigen. Die FINMA kann den Ausschluss des Kündigungsrechts verfügen, wenn die Bestandesübertragung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers führt.“
In einem zusätzlichen Absatz 6 möchte ÖKK zusätzlich regeln:
„Treten im Rahmen einer Bestandesübertragung, Fusion, Spaltung oder Umwandlung bei der übernehmenden Gesellschaft zwischen dem Abschluss des jeweiligen
Umstrukturierungsvertrags und der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung
wesentliche Änderungen im Aktiv- oder im Passivvermögen ein, so muss deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan die Aufsichtsbehörde darüber informieren.“
Art. 9 [Beteiligungen]
Die Patientenstellen möchten die Bestimmung ersatzlos streichen, Krankenkassen sollen sich nicht an anderen Unternehmen beteiligen dürfen.
VASOS erachtet diese Bestimmung als unnötig, weil die Kassen nicht gewinnorientiert sind.
Der Schweizerische Gewerbeverband und der Verband Schweizerischer
Elektroinstallationsfirmen möchten festhalten, dass bei derartigen Beteiligungen die
Anlagevorschriften unter allen Umständen einzuhalten sind.