Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Betrag nach allgemeiner Lebenserfahrung angesichts der Umstände offensichtlich unbillig erscheint.13
1.3 Kritik am geltenden Recht
1.3.1 Ungleichbehandlung von Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern
Die genannten Methoden zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags zählen die Kosten für die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil nicht zu den Bedürfnissen des Kindes, oder sie berücksichtigen diese nur zu einem geringfügigen Teil.14
Der Umfang und die Dauer der Betreuung der Kinder kann unter geltendem Recht ein Kriterium bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags sein, der dem geschiedenen Ehegatten geschuldet ist (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB): Die Kinderbetreuung hat eine unmittelbare Auswirkung darauf, wie weit der betroffene Elternteil für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann, da die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. der Erhöhung des Beschäftigungsgrads direkt davon abhängt.15
Im Unterschied dazu sieht das geltende Recht für einen unverheirateten Elternteil im Fall einer Trennung keinen entsprechenden Unterhaltsbeitrag vor. Unverheiratete Mütter haben lediglich während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Unterhalts (Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
Es besteht somit eine Ungleichbehandlung zwischen Kindern geschiedener Eltern und Kindern getrennter Konkubinatspartner, weil nur erstere von einem gesicherten Unterhalt des betreuenden Elternteils profitieren können: Ein geschiedener Elternteil kann seinen Beschäftigungsgrad dank des Unterhaltsbeitrags reduzieren; einer Konkubinatspartnerin oder einem Konkubinatspartner bleibt dies dagegen verwehrt, da sie oder er für den eigenen Unterhalt selber aufkommen muss. Angesichts der Tatsache, dass sich die Anzahl der Kinder unverheirateter Eltern in den letzten zehn Jahren praktisch verdoppelt hat, sind die sozialen Auswirkungen dieser Unterscheidung beachtlich. Fast ein Fünftel der heute in der Schweiz geborenen Kinder sind Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern.
1.3.2 Zu tiefe Unterhaltsbeiträge für die Kinder Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des unterhaltspflichtigen Elternteils
Wie oben erläutert (siehe 1.2.3), wird gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils eine grössere Bedeutung zugeschrieben, wenn dessen Mittel beschränkt sind. Nach dieser Rechtsprechung bildet die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person insoweit eine Schranke für die Unterhaltspflicht, als der Unterhaltsschuldnerin oder dem Unterhaltsschuldner zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist.
Das kann die Gerichte veranlassen, überhaupt keinen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, da sonst in das Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person eingegriffen würde, oder
13 Siehe ebenfalls BGE 5A_766/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1.
14 M EIER/STETTLER, N. 977 und Fn. 2101, S. 567, zu den Zürcher Tabellen; siehe ebenfalls die Praxis des Kantonsgerichts Freiburg bei einer «Doppelbelastung», FamPra 2011, S. 241 ff., insbesondere S. 244, und LEUBA/BASTONS BULLETTI, Contributions, Fn. 9, S. 87.
15 S CHWENZER, FamKommentar, N 59 zu Art. 125 ZGB; PICHONNAZ, Commentaire romand, N 53 zu Art. 125 ZGB; RUMO-JUNGO, Alleinerziehende, S. 175 f.