Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht

2.7.5 Art. 34 Ermittlungen

Absatz 1 bestimmt, dass jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen zu treffen hat um sicherzustellen, dass die für die Ermittlungen zuständigen Personen, Einheiten oder Dienste auf dem Gebiet der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern spezialisiert sind oder dass Personen zu diesem Zweck geschult werden. Diese Dienste oder Einheiten müssen angemessene finanzielle Mittel erhalten.

Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d StPO schreibt vor, dass Einvernahmen von Kindern als Opfer von einer zu diesem Zweck speziell ausgebildeten Ermittlungsperson durchgeführt werden müssen. Die Schulung von Ermittlungspersonen sowie deren Finanzierung ist Sache der Kantone.

Gemäss Absatz 2 hat jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass Ungewissheit über das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nicht verhindert. Laut Artikel 7 Absatz 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Ziel ist es abzuklären, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist. Durch diese Vorschrift wird die Durchsetzung des materiellen Strafrechts gewährleistet, der Grundsatz der Rechtsgleichheit verwirklicht und Willkür bei der Ausübung der Strafrechtspflege verhindert. Eine allfällige Ungewissheit über das tatsächliche Alter des Opfers verhindert die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nicht.

Artikel 368 Absatz 1 ZGB stellt sicher, dass jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befindet, unter Vormundschaft gestellt wird. Nach Artikel 368 Absatz 2 ZGB sind Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden angehalten, entsprechende Fälle umgehend der Vormundschaftsbehörde zu melden. Diese bestimmt einen Vormund oder einen Beistand, der das Kind in rechtlichen Angelegenheiten vertritt und alle weiteren Abklärungen zur Zusammenführung mit der Familie unternimmt oder veranlasst. Das Kindeswohl hat jeweils Vorrang. In gewissen Kantonen bestehen spezialisierte Einrichtungen für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen. In der Schweiz ist es gängige Praxis, dass bei unbekanntem Alter eines Opfers und wenn Anlass besteht, dass es sich dabei um eine minderjährige Person handeln könnte, diese bis auf Weiteres als minderjährig zu betrachten ist149.

Das Schweizerische Recht erfüllt somit die aus Artikel 34 herrührenden Verpflichtungen.

2.7.6 Art. 35 Einvernahme des Kindes

Jede Vertragspartei hat nach Absatz 1 eine Reihe von Massnahmen betreffend die Einvernahme von Kindern zu ergreifen. Beispielsweise soll die Einvernahme des

149 In den Strafverfahren wird bei unklarer oder unmöglicher Altersbestimmung in Anwendung des Prinzips «in dubio pro duriore» von den Altersangaben des Opfers ausgegangen.