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Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 8 Seiten

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Art. 23a

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 (Einleitungssatz) und Absatz 4 (Einleitungssatz)

1 Der Bund vergütet den Kantonen Monats-Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

4 Der Bund vergütet den Kantonen eine Monats-Globalpauschale auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, jedoch längstens bis zur erstmaligen wirtschaftlichen Selbständigkeit für Sozialhilfe beziehende Flüchtlinge, die:

Art. 26 Abs. 1 und 5

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Monats-Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt 1'507,83 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008).

5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 320,87 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 845,92 Franken und der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungskosten 275,27 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Stand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des BFM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel:

B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Monats-Globalpauschale.

2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:

SP = P - BETF

In der Formel bedeuten:

P = Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung..

BETF = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis