Vorlage
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 8 Seiten
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Art. 74 Abs. 4 und 5
4 Die materielle Zusatzhilfe wird grundsätzlich im Wert bis höchstens 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. Das BFM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat die materielle Zusatzhilfe bis auf maximal 5000 Franken erhöhen.
5 Bei Härtefällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, kann die materielle Zusatzhilfe gewährt werden, auch wenn sie sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.
Art. 74a Abs. 1
Aufgehoben
Art. 76 Abs. 2 (ergänzt)
2 Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen EU- oder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie der USA, Kanada oder Australien, weiterreist sowie für Staatsangehörige aus diesen Staaten.
Art. 76a Ausreise in einen visumsbefreiten Staat (neu)
1 Von der individuellen und medizinischen Rückkehrhilfe sowie von der materiellen Zusatzhilfe ausgeschlossen sind:
a. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind;
b. Personen, die in einen Staat nach Buchstabe a weiterreisen.
2 Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat kann das BFM Ausnahmen gewähren.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx.xx.20124
1. Für die Berechnung der Höhe der Pauschalen nach Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 26 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung ist die Teuerung bis zum Indexstand vom 31. Oktober 2012 aufzurechnen.
2. Die Berechnung, die Ausrichtung sowie die Nach- und Rückzahlungen der Pauschalen nach den Artikeln 20 bis 27 für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung richten sich nach dem alten Recht.
4 AS 2012 ...