Vorlage

Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

2 Die ausreisepflichtige Person muss bereit sein, bei der Beschaffung der Reisepapiere mitzuwirken und auszureisen.

3 Das BFM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass:

a. er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75 - 78 AuG in Haft befinden, ein Ausreisegespräch gemäss Artikel 59ater durchgeführt hat, und

b. die Papierbeschaffung voraussichtlich länger als 6 Monate dauern wird, oder

c. die rückzuführende Person mindestens eine polizeilich begleitete Rückführung in den Heimatstaat verweigert hat oder gestützt auf Artikel 75 - 78 AuG verhaftet wurde.

4 Das Ausreisegeld kann nicht mit dem Reisegeld gemäss Artikel 59a Absatz 2bis kumuliert werden.

5 Das Ausreisegeld wird durch die schweizerische Vertretung im Heimatstaat oder Drittstaat oder durch die vom BFM beauftragte internationale Organisation ausbezahlt.

Art. 59ater Ausreisegespräch (neu)

1 Im Ausreisegespräch werden Personen, die sich gestützt auf Artikel 75 - 78 AuG3 in Haft befinden, über ihre Rückkehrperspektiven sowie über die Möglichkeit zur Ausrichtung des Reise- oder Ausreisegeldes informiert.

2 Das BFM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen über die Durchführung von Ausreisegesprächen abschliessen.

Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

1 Das BFM kann mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.

2 Diese Zusatzaufgaben beinhalten namentlich die Durchführung spezifischer Umfragen, Beratungs- und Informationstätigkeiten sowie Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen.

3 Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem BFM und den Kantonen oder den Dritten geregelt.

4 Die Kantone oder Dritte können dem BFM Projekte unterbreiten, die unter die Absätze 1 und 2 fallen. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.

3 SR 142.20