Vorlage
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 8 Seiten
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65-Jährige).
Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel:
BETF = EAF x (EQCH + ALQCH - ALQKT)
In der Formel bedeuten:
EAF = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge,
Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 65-Jährige).
EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 65-Jährige).
ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 58 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 59 Abs. 1 Bst. c und e
1 Der Bund vergütet die Kosten für:
c. die Beförderung des Gepäcks bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie;
e. Aufgehoben.
Art. 59a Abs. 2 bis (neu)
2bis Das BFM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75 - 78 AuG2 in Haft befinden und die sich bereit erklären, selbständig auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nachdem ein Ausreisegespräch nach Artikel 59aterstattgefunden hat.
Art. 59abis Ausreisegeld (neu)
1 Ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, kann das BFM ein Ausreisegeld von maximal 2'000 Franken vergüten.