Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/49: Bau und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors für den Schienengüterverkehr auf der Gotthard-Achse · 56 Seiten

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könnten meist nicht andocken. Die minimale lichte Höhe unter Brücken beschränkt die maximale technisch mögliche Eckhöhe. Es sind auch keine Bestrebungen zur Anpassung der entsprechenden Strassenverkehrsgesetzgebung der Schweiz und der EU in Bezug auf die Höhe im Gang.

1.1.2.3 Die Sattelauflieger im kombinierten Verkehr

Die auf Strasse und Schiene durch die Schweizer Alpen transportierte Gütermenge betrug im Jahr 2011 40,1 Mio. Tonnen. Der Anteil der Bahn im alpenquerenden Güterverkehr liegt per Ende 2011 bei 64 %; auf der Strasse wurden die restlichen 36 % befördert. Mit 17,8 Mio. Tonnen hat der kombinierte Verkehr15 den grössten Teil des alpenquerenden Güterverkehrs bewältigt. Der Anteil des kombinierten Verkehrs am gesamten alpenquerenden Güterverkehr betrug im Jahr 2000 34,2 % und wuchs bis ins Jahr 2011 auf 44,3 %. Innerhalb des kombinierten Verkehrs nimmt der unbegleitete kombinierte Verkehr (UKV), also der Transport von Containern, Wechselbehältern und Sattelaufliegern, eine dominante Rolle ein: im kombinierten Verkehr wurden im Jahr 2011 90 % der Güter unbegleitet transportiert, während 10 % auf der Rollenden Landstrasse befördert wurden.

Die Bedeutung des kombinierten Verkehrs im alpenquerenden Güterverkehr besteht darin, dass er die Vorteile des Schienen- und Strassengüterverkehrs verknüpft. Die Stärke des kombinierten Verkehrs besteht aus der Kombination der Flexibilität des Strassengüterverkehrs mit der Massenleistungsfähigkeit des Schienenverkehrs.

Im unbegleiteten kombinierten Verkehr werden die Güter in Behältern auf der Strasse zu einem Terminal geführt bzw. weggeführt und gesammelt. Eine wesentliche Voraussetzung für den unbegleiteten kombinierten Verkehr ist, dass die Güter in einem Behälter verbleiben und von der Strasse auf die Schiene (z. B. mit einem Kran oder einem mobilen Umschlaggerät) umgeschlagen werden. Bei diesen Behältern handelt es sich um Wechselbehälter, Container oder Sattelauflieger. Während sich die beiden erstgenannten aufgrund ihrer standardisierten Dimensionen und Kranbarkeit uneingeschränkt für den unbegleiteten kombinierten Verkehr eignen, müssen die Sattelauflieger differenzierter betrachtet werden. Im begleiteten kombinierten Verkehr (Rollende Landstrasse) können sämtliche Sattelauflieger transportiert werden. Für den unbegleiteten kombinierten Verkehr müssen die Sattelauflieger entweder für die Kranung ausgestattet sein oder horizontal verladen werden. Der Horizontalverlad im UKV - im Besonderen für Sattelauflieger - ist wenig verbreitet; nur vier Terminals in Europa bedienen sich der dafür eingesetzten Modalohr-Technologie. Für den Vertikalverlad müssen Sattelauflieger kranbar sein, was technisch ohne weiteres machbar ist. Das Zusatzgewicht und die Zusatzkosten sind vertretbar, wenn dem ein genügender Nutzen gegenüber steht. Zurzeit sind jedoch die wenigsten Sattelauflieger, die auf den Schweizer Strassen zum Einsatz kommen,

15 Unter kombinierten Verkehr versteht man gemäss Art. 2 der Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs (BGFV; SR 740.12) den Bahntransport von Containern, begleiteten oder unbegleiteten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten), wobei der Umschlag zwischen Strassen- oder Rheintransport und Eisenbahn ohne Wechsel des Transportgefässes erfolgt und durch besondere Bauten, Anlagen und Einrichtungen erleichtert wird.