Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/49: Bau und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors für den Schienengüterverkehr auf der Gotthard-Achse · 56 Seiten
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kranbar. Dies dürfte eine Folge des fehlenden Angebots für Sattelauflieger mit einer Eckhöhe von vier Metern im kombinierten Verkehr in der Schweiz, aber auch in den meisten anderen Ländern Europas sein. Zum Vergleich: in skandinavischen Ländern gibt es Angebote im Fähr- und kombinierten Verkehr, die die Kranbarkeit voraussetzen; als Folge davon ist ein Grossteil der dortigen Sattelauflieger für die Kranung ausgestattet.
Die im Kapitel 1.1.2 dargelegten Vorzüge des Einsatzes von Sattelaufliegern sind auch für den unbegleiteten kombinierten Verkehr von hoher Relevanz, da der Vorteil der Masse des Sattelaufliegers auch bei deren Einsatz im unbegleiteten kombinierten Verkehr zum Tragen kommt. Hinzu kommt, dass der Einsatz von Sattelaufliegern im unbegleiteten kombinierten Verkehr eine höhere Flexibilität bei den Transportprozessen ermöglicht. Für die Abwicklung des Transports eines Sattelaufliegers im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs muss lediglich eine übliche Sattelzugmaschine verfügbar sein, während für Wechselbehälter und Container spezielle Anhängerfahrgestelle erforderlich sind, was wiederum höhere logistische Anforderungen an einen reibungslosen Transport stellt.
1.1.3 Ein 4-Meter-Korridor zur Beförderung von Sattelaufliegern auf der Schiene
Der Ausbau des Lichtraumprofils der Gotthard-Achse ist nötig, um die Beförderung von Sattelaufliegern mit einer Eckhöhe von vier Metern auf der Schiene zu ermöglichen. Im Folgenden wird die Bedeutung des Lichtraumprofils erläutert und die diesbezügliche Ausgangslage auf den Nord-Süd-Bahnachsen durch die Schweiz dargestellt.
1.1.3.1 Definition hochprofiliger Trassen (4-Meter-Korridor)
Neben der Trassenkapazität der Bahninfrastruktur sind die sogenannten «Infrastrukturparameter» von grosser Bedeutung für die Frage, in welchem Ausmass die zur Verfügung stehende Infrastruktur für den Schienengüterverkehr attraktiv und für spezifische Güterverkehrsangebote geeignet ist. Die Infrastrukturparameter bestimmen bspw. die maximale Zugslänge, die Achslasten, die Geschwindigkeiten, aber auch das Lichtraumprofil.
Das Lichtraumprofil umfasst den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum und die Sicherheitsräume (Art. 18 EBV16) und bestimmt damit die maximalen Masse der Schienenfahrzeuge und Behälter, die auf einer Strecke verkehren dürfen. In den Ausführungsbestimmungen zur EBV (AB-EBV17) sind verschiedene Standards definiert (z. B. EBV 2; EBV 3), die den gebräuchlichen internationalen Definitionen des Lichtraumprofils durch die UIC (Union Internationale des Chemins de fer) entsprechen.
16Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV), SR
742.141.1
17 Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung, AB-EBV, SR 742.141.11