Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 10 Seiten
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stützt mit der Begründung, der Passus „besonders schwere Straftaten (…) sollten voraussichtlich begangen werden“ lasse auch präventive Ermittlungen zu. Mit der Aufhebung des BVE durch die StPO per 1. Januar 2011 liessen sich präventive Ermittlungen nicht mehr auf das BVE abstützen. Auch die StPO lässt sich nicht als Grundlage verwenden, weil deren Artikel 286 Absatz 1 Buchstabe a die verdeckte Ermittlung nur beim Verdacht gestattet, eine Straftat „sei begangen worden“.
Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission den gesetzgeberischen Handlungsbedarf klar als gegeben. Ihrer Ansicht nach gilt es zwei (zusammenhängende) Ziele zu erreichen: Einerseits ist – wie dies auch die parlamentarische Initiative verlangt – in der StPO klar zu definieren, welche Ermittlungsmassnahmen unter den Begriff der „verdeckten Ermittlung“ fallen. Als verdeckte Ermittlungen sollen nur Tätigkeiten gelten, die in nicht unerheblicher Weise in die Rechtsposition der Zielperson eingreifen. Andererseits ist für weniger einschneidende Ermittlungshandlungen, bei denen Angehörige der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind, mit Zielpersonen direkt in Kontakt kommen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.
2.2 Die beantragte Neuregelung
2.2.1 Begriff der „verdeckten Ermittlung“
Die vorgeschlagene Neuregelung umschreibt die verdeckte Ermittlung enger als die bundesgerichtliche Rechtsprechung und beschränkt den Anwendungsbereich der verdeckten Ermittlung wiederum auf jene Fälle, welche auch das BVE zu regeln beabsichtigte. Gleichzeitig wird für die weniger einschneidende Form verdeckter Ermittlungstätigkeit, die sogenannte verdeckte Fahndung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die verdeckte Ermittlung und die verdeckte Fahndung unterscheiden sich nach dem beantragten Regelungskonzept wie folgt voneinander:
- Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler werden immer mit einer durch Ur-
kunden abgesicherten Legende ausgestattet. Dagegen täuschen verdeckte Fahnderinnen und Fahnder zwar über ihre wahre Identität oder Funktion oder legen diese nicht offen, bedienen sich dabei aber bloss einfacher Lügen und Täuschungen (z.B. indem sie über ihr Geschlecht, Alter und Wohnort unwahre Angaben machen oder vor allem in Chat-Räumen einen Nickname verwenden).
- Eine verdeckte Ermittlung ist auf eine längere Dauer ausgerichtet (i.d.R.
mehrere Monate), die es erlaubt, in ein kriminelles Umfeld einzudringen und mit der Zielperson ein eigentliches Vertrauensverhältnis aufzubauen. Dazu knüpfen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler gezielt und aktiv Kontakte mit der Zielperson. Verdeckte Fahndung dagegen erfolgt im Rahmen kurzer Einsätze (z.B. beim Drogenscheinkauf bei Kleindealern) und die Fahnderinnen und Fahnder verhalten sich zurückhaltend und bauen kein eigentliches Vertrauensverhältnis auf.
- Als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können nicht nur Polizeiange-
hörige, sondern in besonderen Fällen auch Privatpersonen eingesetzt werden (Art. 287 Abs. 1 Bst. b StPO). Bei der verdeckten Fahndung dagegen ist allein der Einsatz von Polizeiangehörigen zulässig.