Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 10 Seiten

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- Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern kann mit Genehmigung des

Zwangsmassnahmengerichts zugesichert werden, dass ihre wahre Identität auch nach dem Einsatz im Verfahren (insbesondere bei Einvernahmen als Zeuginnen oder Zeugen) nicht offengelegt wird, was die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person einschränkt. Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder erscheinen nach Abschluss des Einsatzes im Verfahren unter der wahren Identität und können mit der beschuldigten Person offen konfrontiert werden.

2.2.2 Regelung der verdeckten Fahndung

Die von der Kommission beantragte Regelung schafft für die verdeckte Fahndung eine gesetzliche Grundlage, die sich angesichts der Ähnlichkeit der Massnahme mit der Observation an Artikel 282 f. StPO anlehnt. Im Unterschied zur verdeckten Ermittlung bedarf die verdeckte Fahndung keiner gerichtlichen Genehmigung. Gleich wie die Observation wird sie von der Polizei angeordnet und muss nach einer Dauer von einem Monat von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden. Eine richterliche Genehmigung auch der verdeckten Fahndung stünde in einem gewissen Widerspruch zu der verglichen mit der verdeckten Ermittlung geringeren Eingriffsschwere der Massnahmen und würde vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen.

Die Kommission weist darauf hin, dass diese Bestimmungen ausschliesslich jene Fälle erfassen, bei denen ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Dieser Verdacht kann auch ein bloss vager sein.11 In zahlreichen Fällen, darunter auch jenem der Kommunikation in Chat-Räumen zur Verhinderung von sexuellen Handlungen mit Kindern oder bei sogenannten Alkoholtestkäufen, liegt ein Tatverdacht indes in der Regel zu Beginn der verdeckten Ermittlungshandlungen nicht vor. Die entsprechenden Ermittlungshandlungen können sich deshalb nicht auf die neu vorgeschlagenen Regelungen abstützen. Der Bund könnte auch gar keine entsprechenden Gesetzesgrundlagen schaffen, da es sich dabei nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts handelt, zu dessen Regelung der Bund nach Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)12 befugt ist. Vielmehr handelt es sich um Handlungen vor einem Strafverfahren, die zur Verhinderung oder Erkennung einer möglichen Straftat dienen, wofür die notwendige Grundlage im kantonalen Polizeirecht zu schaffen ist. Zwar stehen dem Bund auch im Bereich des Polizeirechts gewisse Gesetzgebungskompetenzen zu; diese sind allerdings nur punktuell und für die vorliegende Thematik nicht einschlägig.13 Diese Situation ist dem Strafprozessrecht im Übrigen nicht fremd: Auch die Observation, welche mit der verdeckten Fahndung gewisse Ähnlichkeiten aufweist, ist von der Strafprozessordnung nur insoweit geregelt, als die Massnahmen der Aufklärung eines Tatverdachts dient. Artikel 282 Absatz 1 Buchstabe a StPO setzt für die Anordnung der Observation die Annahme voraus, dass „Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind“. Soweit eine Observation dagegen der Verhinderung oder der Erkennung von Straftaten dient, die begangen

11 Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 26 zu Art. 309.

12 SR 101

13 Vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Motion Schmid-Federer 08.3841 „Verdeckte Ermittlungen im Vorfeld von Strafverfahren“.