Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 10 Seiten

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Anonymisierung im Verfahren führt dazu, dass die Verteidigungsrechte keine Einschränkung erfahren.

Art. 298b (neu) Voraussetzungen

Die Regelung entspricht grösstenteils jener für die Observation (Art. 282 StPO). Anstatt lediglich „konkreter Anhaltspunkte“ (wie Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO) verlangt sie allerdings einen „Verdacht“. Der Grund liegt darin, dass die verdeckte Fahndung

– verglichen mit der Observation – einen schwereren Eingriff darstellt, weil die Zielperson hier nicht bloss beobachtet, sondern im Rahmen von Kommunikationsvorgängen getäuscht wird.

Absatz 1 Buchstabe a verlangt den Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Dies schliesst die verdeckte Fahndung zum Zweck der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte zwar aus (weil es sich dabei um eine polizeirechtliche Massnahme handeln würde), setzt aber nicht voraus, dass das Delikt bereits zu Ende geführt sein muss. Vielmehr ist die verdeckte Fahndung auch beim Verdacht zulässig, eine strafbare Handlung sei im Gange.

Absatz 1 Buchstabe b übernimmt die Subsidiaritätsklausel der verdeckten Ermittlung (Art. 286 Abs. 1 Bst. c StPO).

Absatz 2: Zwar sind verdeckte Fahndungen in aller Regel auf kurze Einsätze ausgerichtet. Angesichts der nicht allzu grossen Eingriffsintensität und der Tatsache, dass die verdeckte Fahndung nur beim Vorliegen eines Tatverdachts zulässig ist, kann von der Statuierung einer festen zeitlichen Limite abgesehen werden. Um polizeilich angeordnete verdeckte Fahndungen, also solche im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Artikel 306 f. StPO, nicht ins Uferlose zu ermöglichen, ist die Polizei verpflichtet, verdeckte Fahndungen einen Monat nach ihrer Anordnung von der Staatsanwaltschaft genehmigen zu lassen. Diese Regelung entspricht jener für die Observation (Art. 282 Abs. 2 StPO).

Art. 298c (neu) Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung

Die Anforderungen an die eingesetzten Personen entsprechen jenen für die verdeckte Ermittlung (Art. 287 StPO) mit dem Unterschied, dass ausschliesslich Polizeiangehörige als verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder eingesetzt werden dürfen.

Art. 298d (neu) Beendigung und Mitteilung

Die Regelung entspricht in der Sache jener für die verdeckte Ermittlung (Art. 297 StPO). Unterschiede ergeben sich daraus, dass eine verdeckte Fahndung keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern allenfalls einer solchen durch die Staatsanwaltschaft bedarf, und dass nur Polizeiangehörige, nicht aber Privatpersonen eingesetzt werden dürfen.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.