Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 10 Seiten
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werden könnten, lässt sie sich nicht auf Artikel 282 f. StPO stützen, sondern bedarf nach einhelliger Lehrmeinung14 einer Grundlage im Polizeirecht. Für den Bereich der verdeckten Fahndung sind die Kantone denn auch daran, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Damit sich nicht Schwierigkeiten ergeben, wenn Erkenntnisse aus präventiven polizeilichen Massnahmen in einem Strafverfahren verwertet werden sollen, ist sicherzustellen, dass die Regelungen im Strafprozessrecht und im Polizeirecht aufeinander abgestimmt sind. Zu diesem Zweck koordiniert die Kommission ihre Arbeiten mit jenen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), welche zu Handen der Kantone eine Musterregelung erarbeitet.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 285a (neu) Begriff
Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 1 BVE, umschreibt aber nicht wie dieser bloss den Zweck der verdeckten Ermittlung, sondern definiert diese. Mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung wird die verdeckte Ermittlung im Vergleich zur weiten Umschreibung durch das Bundesgericht wieder enger gefasst und auf Konstellationen beschränkt, welche mit dem BVE geregelt werden sollten.
Verdeckte Ermittlung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Eindringen in ein kriminelles Milieu und den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zur Zielperson bezweckt. Zu diesem Zweck werden die verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer falschen Identität ausgestattet, die auf Dauer angelegt ist und durch entsprechende Urkunden (Identitätspapiere, Kreditkarten, Ausweise etc.) abgesichert wird. Im Unterschied zum heutigen Recht ist die Ausstattung mit einer Legende ein Begriffsmerkmal der verdeckten Ermittlung; in der Praxis wird diese Änderung allerdings keine grossen Auswirkungen haben, denn bereits heute werden verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler regelmässig legendiert.
Wie im geltenden Recht dient die verdeckte Ermittlung zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten.
14 Annegret Katzenstein, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerischen Strafprozessordnung. Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 12 zu Art. 282 (mit dem Hinweis auf die vom Parlament verworfene Ausdehnung auf Delikte, die begangen werden könnten); Thomas Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 282; Franz Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 4 zu Art. 282; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 282; Beat Rhyner/Dieter Stüssi, in: Albertini/Fehr/Voser (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung. Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2008, S. 473; Edy Meli, in: Bernasconi/Galliani/Marcellini/Meli/Mini/Noseda (Hrsg.), Codice svizzzero di procedura penale (CPP). Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N 2 zu Art. 282; Olivier Guéniat/Frédéric Hainard, in: Kuhn/Jeanneret (Hrsg.), Commentaire romand Code de procédure pénal suisse, Basel 2011, N 2 zu Art. 282.