Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/54: 08.458 Parlamentarische Initiative. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung · 10 Seiten
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Art. 288 Abs. 1
Weil verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler neu immer mit einer Legende ausgestattet werden, ist Absatz 1 zu ändern. Mit der Änderung, wonach nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Polizei verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende ausstattet, wird die Rechtslage der heutigen Praxis angepasst.
3.2 5a. Abschnitt: Verdeckte Fahndung
Durch die engere Umschreibung der verdeckten Ermittlung entsteht unterhalb der Eingriffsintensität dieser Massnahmen gewissermassen ein Leerraum für andere Massnahmen, bei denen Polizeiangehörige mit Zielpersonen in Kontakt treten ohne ihre wahre Identität und Funktion preiszugeben. Solche Massnahmen sollen unter dem Begriff der verdeckten Fahndung in einem eigenen neuen Abschnitt geregelt werden.
Art. 298a (neu) Begriff
Ebenso wie die verdeckte Ermittlung im neuen Artikel 285a wird auch die verdeckte Fahndung durch eine eigene Bestimmung definiert. Die Merkmale der verdeckten Fahndung sind die Folgenden:
- Die Massnahme ist regelmässig nur auf kurze Dauer ausgelegt. Weil nicht
auszuschliessen ist, dass in einem Einzelfall ein Einsatz dennoch länger dauert, sieht Artikel 298b Absatz 2 nach einem Monat Dauer eine Genehmigungspflicht durch die Staatsanwaltschaft vor.
- Anders als bei der verdeckten Ermittlung können als verdeckte Fahnderin-
nen oder Fahnder nur Polizeiangehörige eingesetzt werden. Dies hängt damit zusammen, dass die verdeckte Fahndung durch die Polizei selber angeordnet werden kann, ohne dass es einer richterlichen Genehmigung bedarf. Könnten auch Privatpersonen eingesetzt werden, so könnte deren Eignung nicht durch eine unabhängige Instanz geprüft werden. Es bliebe allein der Polizei überlassen, welche Privatpersonen sie als verdeckte Fahnderinnen und Fahnder einsetzen wollte. Angesichts des Umstandes, dass sich deren Tätigkeit nicht auf das bloss Beobachten beschränkt, sondern sie auch mit der Zielperson direkt in Kontakt treten, erschiene eine solche Regelung problematisch.
- Der Einsatz verdeckter Fahnderinnen oder Fahnder ist - anders als die ver-
deckte Ermittlung - nicht nur bei bestimmten Straftaten zulässig, sondern für die Aufklärung aller Verbrechen oder Vergehen. Bei blossen Übertretungen dagegen ist eine verdeckte Fahndung nicht möglich. Dies vor der Überlegung, dass auch die weniger einschneidende Observation nur bei Verbrechen oder Vergehen zulässig ist (vgl. Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO).
Absatz 2 hält zwei wesentliche Unterschiede zur verdeckten Ermittlung fest: Verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder werden nie mit einer durch Urkunden gesicherten Legende ausgestattet und ihre wahre Identität wird nach ihrem Einsatz im Verfahren offengelegt. Beide Elemente führen dazu, dass die Eingriffsintensität der verdeckten Fahndung wesentlich geringer ist als jene der verdeckten Ermittlung: Der Ausschluss der Legendierung vermindert die Täuschungsintensität; der Verzicht auf