Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/6: 05.445 Parlamentarische Initiative. Verfassungsgerichtsbarkeit - 07.476 Parlamentarische Initiative. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden · 12 Seiten

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tem können bzw. müssen alle rechtsanwendenden Behörden die konkrete Normenkontrolle vornehmen (z.B. Schweiz für kantonale Erlasse und Verordnungen des Bundes).

Die Kommission gibt dem diffusen System den Vorzug und weicht in diesem Punkt vom Vorschlag des Bundesrates von 1996 zur Justizreform und von der parlamentarischen Initiative Studer Heiner ab. Das diffuse System wird in der Schweiz für die vorfrageweise Prüfung von kantonalen Erlassen und Verordnungen des Bundes seit langem praktiziert und kann ohne technische Probleme auf die Prüfung von Bundesgesetzen ausgedehnt werden. Demgegenüber würde ein konzentriertes System die Schaffung eines Vorlageverfahrens erfordern, damit untere Instanzen – insbesondere auch solche, die endgültig entscheiden – die Frage der Verfassungsmässigkeit einer Gesetzesbestimmung dem Bundesgericht unterbreiten könnten. Ein solches Verfahren wäre relativ kompliziert und könnte in der Schweiz nicht an eine Tradition anknüpfen. Die mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege erreichte Verfahrensvereinfachung würde wieder aufs Spiel gesetzt.29

3.3 Vorschläge der Kommission

Mit 22 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt die Kommission, Artikel 190 BV ersatzlos aufzuheben.

Mit einer Aufhebung von Artikel 190 BV fällt die dort verankerte Beschränkung der Normenkontrolle für Bundesgesetze dahin. Bundesgesetze können dann wie Verordnungen des Bundes und kantonale Erlasse von allen Behörden bei der Anwendung im konkreten Fall auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht überprüft werden (vgl. oben Ziff. 1.3.1).

Prüfungsmassstab für Bundesgesetze ist nach diesem Vorschlag zunächst die gesamte Bundesverfassung. Das Bundesgericht wird also im Unterschied zu heute auch Grundrechten, die nicht durch das Völkerrecht garantiert sind, und Verfassungsbestimmungen über die Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen im Konfliktfall Vorrang vor einem Bundesgesetz einräumen. Bei Widersprüchen zwischen einem Bundesgesetz und dem Völkerrecht, bleibt nach wie vor Artikel 5 Absatz 4 BV massgebend, der zwar vom grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts ausgeht, aber keine strikte Kollisionsnorm enthält.30 Das Bundesgericht kann daher die sogenannte Schubert-Praxis31 im bisherigen Umfang (d.h. soweit das betreffende Völkerrecht nicht dem Schutz der Menschenrechte dient) weiterführen.

Nach der Aufhebung von Artikel 190 BV wird auch die landesinterne Folge von Normkonflikten zwischen dem Völkerrecht und der Bundesverfassung nur noch nach Artikel 5 Absatz 4 BV zu beurteilen sein.

Die Aufhebung von Artikel 190 BV stellt nach der Beurteilung der Kommissionsmehrheit eine konsequente Lösung dar, die der Absicht der beiden parlamentari-

29 Vgl. auch MAYA HERTIG RANDALL, L'internationalisation de la juridiction constitutionnelle: défis et perspectives, in: ZSR 129 [2010] II; S. 339 f.

30 Botschaft (Fn. 4), S. 135; YVO HANGARTNER, a.a.O. (Fn. 5), Art. 5 N. 49.

31 Vgl. Fn. 11.