Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/6: 05.445 Parlamentarische Initiative. Verfassungsgerichtsbarkeit - 07.476 Parlamentarische Initiative. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden · 12 Seiten
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sich die Verhältnisse stark verändert. Heute sprechen eine Reihe von Gründen eindeutig dafür, die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze auszudehnen:
– Ende des neunzehnten Jahrhunderts wurden die Freiheiten der Bürgerinnen
und Bürger vor allem durch kantonale Gesetze beschränkt, die allenfalls verfassungswidrig sein konnten. Seither hat sich inhaltlich betrachtet das Schwergewicht der Gesetzgebung zum Bund verlagert. Der Ausschluss der Bundesgesetze von der Verfassungsgerichtsbarkeit schränkt deshalb den Rechtsschutz der Bürger heute viel stärker ein als damals.
– Bestimmungen von Bundesgesetzen können sich in speziellen Anwendungs-
fällen oder wegen veränderten Rahmenbedingungen als verfassungswidrig erweisen. Die Bundesversammlung ist nicht in der Lage, alle diese Situationen im Voraus zu erkennen.
– Die Erfahrungen mit der Überprüfung von kantonalen Gesetzen belegen,
dass das Bundesgericht die nötige Zurückhaltung walten liess und nicht die Rolle eines politischen Entscheidungsträgers übernahm. Es darf aber auch festgestellt werden, dass das Bundesgericht durch seine Verfassungsrechtsprechung gegenüber den Kantonen Entwicklungen mitgeprägt hat, die heute allgemein als positiv eingeschätzt werden, zum Beispiel im Bereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Meinungs- und Informationsfreiheit oder der Wirtschaftsfreiheit.
– Während das Handeln des Gesetzgebers von der politischen Aktualität be-
stimmt sein kann, hat der Verfassungsrichter die auf Langfristigkeit angelegten Grundwerte der Verfassung, wie sie namentlich in den Grundrechten enthalten sind, wahrzunehmen. Er trägt dazu bei, dass sich die Rechtsordnung im Sinne der Grundrechte entwickelt. Das Modell sich gegenseitig ergänzender und beschränkender Gewalten entspricht dem schweizerischen Verfassungsverständnis besser als die Vorstellung einer streng logischen Trennung zwischen dem Gesetzgeber, der Recht schafft, und den Gerichten, die bloss den gesetzgeberischen Willen nachvollziehen.
– In Bezug auf die Menschenrechte der EMRK ist die Verfassungsgerichts-
barkeit gegenüber Bundesgesetzen schon heute Praxis (vgl. oben Ziff. 1.3.3). Diese Praxis kann nicht aufgegeben werden. Sonst würde die Beschwerde ans Bundesgericht in solchen Fällen zum Leerlauf vor dem Gang nach Strassburg. Ausserdem müsste das Urteil des Bundesgerichts später eventuell noch nach Artikel 122 BGG in Revision gezogen werden.
– Indem heute die EMRK den Massstab für die faktisch bestehende Überprü-
fung von Bundesgesetzen im Anwendungsfall bildet, erfährt die Bundesverfassung eine Abwertung. Oberste Richtschnur für die rechtsetzenden und rechtsanwendenden Behörden der Schweiz sollte in erster Linie die Bundesverfassung sein.
Für eine eingehendere Darstellung dieser Gründe kann auf die Ausführungen in der Botschaft zur Justizreform (Reformbereich Justiz der Botschaft vom 20. November