Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/6: 05.445 Parlamentarische Initiative. Verfassungsgerichtsbarkeit - 07.476 Parlamentarische Initiative. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden · 12 Seiten

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vorschlug.15 Der Ständerat hielt an seinem Beschluss am 1. Oktober 1998 mit 26 zu 11 Stimmen fest.16 Am 9. Juni 1999 stimmte der Nationalrat mit 95 zu 56 Stimmen im Wesentlichen der Fassung des Ständerates und Bundesrates zu. In Absatz 1 bezeichnete er die Grundrechte und das direkt anwendbare Völkerrecht als Prüfungsmassstab (statt verfassungsmässige Rechte und Völkerrecht).17 Der Ständerat stimmte diesem Wortlaut am 30. August 1999 mit 23 zu 15 Stimmen zu.18

Anlässlich der Bereinigung der letzten Differenzen zur Justizreform sprach sich die Verfassungskommission des Nationalrates für eine Teilung der Vorlage aus. Die Normenkontrolle sollte aus der Justizreform herausgelöst und zum Gegenstand eines separaten Bundesbeschlusses gemacht werden. Die Kommission des Ständerates verweigerte in der Folge die notwendige Zustimmung zu Varianten- oder Teilabstimmungen, erklärte sich aber damit einverstanden, dass eine neue Differenz in der Form des Verzichts auf die Normenkontrolle für Bundesgesetze geschaffen werde. Dies führte dazu, dass der Nationalrat am 6. Oktober 1999 den Artikel über die Normenkontrolle mit 105 zu 55 Stimmen aus der Vorlage strich.19 Auf Antrag der Einigungskonferenz stimmten am 7. Oktober 1999 beide Räte dieser letzten Fassung des Nationalrates zu.20 Der Kommissionssprecher deutscher Sprache, Nationalrat Rolf Engler, führte dazu im Nationalrat aus: „Die nationalrätliche Verfassungskommission bedauert es ausserordentlich, dass der Ständerat der Aufteilung der Vorlage nicht zugestimmt hat. Die ständerätliche Kommission war der Auffassung, dass eine Aufteilung einen ‚Abschuss‘ der Normenkontrolle – oder zumindest die Freigabe dazu – bedeutet hätte. Ihre Kommission teilt diese Auffassung nicht; sie war der Meinung, dass wir damit einen guten und tauglichen Weg gefunden hätten. Nun haben wir ein Minimum, einen ersten Schritt in Richtung Justizreform. Weitere Schritte auf Gesetzes- und Verfassungsebene werden nötig bleiben. In der Schlussabstimmung am 8. Oktober 1999 wurde die Vorlage vom Ständerat einstimmig und vom Nationalrat mit 165 zu 8 bei 10 Enthaltungen der Vorlage angenommen.21 “Gleichentags reichte Nationalrat Otto Zwygart mit einer ausformulierten parlamentarischer Initiative22 Artikel 178 (Normenkontrolle) aus dem bundesrätlichen Entwurf zur Justizreform wieder ein. Dieser Initiative gab der Nationalrat am 2. Oktober 2000 mit 74 zu 37 Stimmen keine Folge.23

2 Gründe für eine Ausdehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze

Seit dem Entscheid des Verfassungsgebers von 1874, die Bundesgesetze gegen eine Verfassungsmässigkeitskontrolle durch das Bundesgericht zu immunisieren, haben

15 AB 1998 N 1465 ff.

16 AB 1998 S 1018 ff.

17 AB 1999 N 1011 ff.

18 AB 1999 S 606 f.; zum Wortlaut des von beiden Räten angenommenen Artikels vgl. BBl 2010 2253.

19 AB 1999 N 2048 f.

20 AB 1999 S 979 f.; N 2130.

21 AB 1999 S 993; N 2305 f.

22 Parlamentarische Initiative Zwygart; Verfassungsgerichtsbarkeit (99.455).

23 AB 2000 N 1089 ff.