Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/6: 05.445 Parlamentarische Initiative. Verfassungsgerichtsbarkeit - 07.476 Parlamentarische Initiative. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden · 12 Seiten
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– Ausdehnung der Behördenbeschwerde des Bundes. Diese steht heute nur im öffentlichen Recht gegen alle Entscheide von Gerichten und kantonalen Behörden zur Verfügung. Organe der Bundesversammlung haben kein Beschwerderecht (ausser im Personalrecht).34
– Kompetenz zum Erlass von blossen Feststellungsurteilen, wenn das zuständige Gericht den Entscheid, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden soll, dem Gesetzgeber überlassen will.
Die Vorschläge der Kommission zur Aufhebung bzw. Änderung von Artikel 190 BV würden dem Gesetzgeber an sich auch die Möglichkeit eröffnen, für Bundesgesetze die abstrakte Normenkontrolle zuzulassen. Die Kommission ist aber klar der Auffassung, dass eine entsprechende Gesetzesänderung nicht anzustreben ist. Könnte ein Bundesgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dem Bundesgericht zur abstrakten Verfassungsmässigkeitskontrolle unterbreitet werden, so bestünde die Gefahr einer Verwischung der Grenzen zwischen der politischen Debatte und der richterlichen Rechtsfindung.
4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorschläge der Kommission sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie verändern die Rechtslage bezüglich des Verhältnisses von Völkerrecht und Landesrecht grundsätzlich nicht (vgl. oben Ziff. 3.1 und 3.3).
34 Vgl. Art. 76 Abs. 2, 81, 89 Abs. 2 Bst. a und b, 111 Abs. 2 BGG.