Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/6: 05.445 Parlamentarische Initiative. Verfassungsgerichtsbarkeit - 07.476 Parlamentarische Initiative. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden · 12 Seiten

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nicht einzutreten. Die Kommission sprach sich mit grosser Mehrheit (d. h. mit 22 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen) für die Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung aus, während eine Minderheit die von der Subkommission vorgeschlagene Variante B unterstützt. Die Kommission verabschiedete den vorliegenden erläuternden Bericht am 17. Februar 2011. Sie wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

1.2.1 Ergebnisse der Anhörungen der Subkommission

Die Teilnehmer der Anhörungen vom 28. Mai 2010 befürworteten grundsätzlich eine Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit, insbesondere weil die Verfassung in der innerstaatlichen Normenhierarchie über den Bundesgesetzen steht. Es wurde als stossend empfunden, dass völkerrechtlich garantierte Grundrechte die Anwendung von Bundesgesetzen im Einzelfall untersagen können, jedoch nicht die Grundrechte der Bundesverfassung. Mit der fortschreitenden Übertragung der Gesetzgebungskompetenzen auf den Bund, werde die Notwendigkeit der Überprüfbarkeit immer akuter. Die ausgebauten schweizerischen Volksrechte stünden dem nicht entgegen, weil die demokratische Legitimation der Verfassung durch das obligatorische Referendum und das Erfordernis des Ständemehrs bei Verfassungsänderungen grösser ist als bei den Bundesgesetzen. Die Anhörungsteilnehmer sprachen sich mehrheitlich für ein diffuses System aus, bei welchem die Überprüfung von Bundesgesetzen allen rechtsanwendenden Behörden zusteht. Ein System, das sich auf das Bundesgericht als Überprüfungsinstanz konzentriert, wurde abgelehnt, unter anderem mit dem Argument, für die Qualität der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es wichtig, dass sich bereits eine Instanz mit der zu beurteilenden Frage auseinandergesetzt habe.

1.3 Geltendes Recht

1.3.1 Prüfung von Entscheiden und Erlassen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht

Die Behörden aller Stufen in Bund und Kantonen sind verpflichtet, bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung die Bundesverfassung und das Völkerrecht zu beachten. Dass die Bundesverfassung einzuhalten ist, ergibt sich schon aus ihrem Wesen als Staatsverfassung. Als Bundesrecht hat die Bundesverfassung auch Vorrang vor kantonalem Recht (Art. 49 BV). Zur Beachtung des Völkerrechts sind Bund und Kantone nach Artikel 5 Absatz 4 BV aufgefordert.

Alle rechtsanwendenden Behörden sind grundsätzlich gehalten, Bestimmungen von Erlassen, die höherrangigem Recht widersprechen, von Amtes wegen nicht anzu-