Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/6: 05.445 Parlamentarische Initiative. Verfassungsgerichtsbarkeit - 07.476 Parlamentarische Initiative. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden · 12 Seiten

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schen Initiativen entspricht und der Bundesverfassung in allen Fällen den Vorrang vor einem widersprechenden Bundesgesetz sichert.

Eine Minderheit der Kommission (2 Stimmen) möchte nicht so weit gehen und schlägt eine Änderung von Artikel 190 BV vor. Ihr Vorschlag behält in Absatz 1 materiell den geltenden Artikel 190 BV bei, verwendet dafür aber eine andere Formulierung. Absatz 2 des Änderungsvorschlags schränkt den Grundsatz ein, dass Bundesgesetze ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zur Bundesverfassung verbindlich sind: Soweit ein Bundesgesetz ein Grundrecht der Bundesverfassung oder ein vom Völkerrecht garantiertes Menschenrecht verletzt, ist es für die rechtsanwendenden Behörden unverbindlich. Diese Lösung unterscheidet sich vom Vorschlag der Kommissionsmehrheit hauptsächlich darin, dass verfassungswidrige Bundesgesetze nur bei Grundrechtsverletzungen nicht anzuwenden sind. Verletzt ein Bundesgesetz zum Beispiel ausschliesslich Verfassungsbestimmungen über die Kompetenzen der Kantone, so kann ihm die Anwendung – wie bisher – nicht versagt werden. Ein Widerspruch zwischen einem Bundesgesetz und einer völkerrechtlichen Norm, die nicht dem Schutz der Menschenrechte dient, ist gemäss dem Vorschlag der Minderheit ausdrücklich nach den gleichen Regeln zu beurteilen wie bisher (Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit dem neuen Art. 190 Abs. 1 BV). Die sogenannte Schubert-Praxis32 kann vom Bundesgericht auch nach diesem Vorschlag beibehalten werden.

Für die Kommissionsmehrheit ist diese Lösung unbefriedigend und zu wenig kohärent. Die Privilegierung der Grundrechte führt zur Bildung von zwei Klassen im Bundesverfassungsrecht.

Eine weitere Minderheit (8 Stimmen) ist gegen jegliche Kontrolle der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen und beantragt deshalb, nicht auf den Vorentwurf einzutreten. Ihrer Auffassung nach würde dadurch der Judikative zu viel Gewicht verliehen. Sie weist darauf hin, dass die Bundesgesetze dem fakultativen Referendum unterstehen und somit durch den Souverän entweder stillschweigend oder ausdrücklich legitimiert werden.

3.4 Allfällige Ergänzungen auf Gesetzesstufe

Die Vorschläge der Kommission (Mehrheit und Minderheit) beschränken sich auf die Verfassungsänderungen, die notwendig sind, um die vorfrageweise Überprüfung von Bundesgesetzen im Anwendungsfall durch alle Behörden zu ermöglichen. Bei Bedarf wird der Bundesgesetzgeber in den Gesetzen über die Bundesrechtspflege oder in den Prozessordnungen gewisse Anpassungen im Hinblick auf die Überprüfung von Bundesgesetzen vornehmen können. Denkbar, aber nicht zwingend sind etwa gesetzliche Regelungen zu folgenden Fragen:

– Änderung der Bestimmungen über den Ausschluss der Beschwerde an das Bundesgericht33, damit über die Nichtanwendung eines Bundesgesetzes immer das Bundesgericht als letzte Instanz entscheiden kann.

32 Vgl. Fn. 11.

33 Vgl. insb. Art. 73, 79, 83 BGG.