Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/6: 05.445 Parlamentarische Initiative. Verfassungsgerichtsbarkeit - 07.476 Parlamentarische Initiative. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
1996 über eine neue Bundesverfassung) verwiesen werden24, die unter Beizug einer Expertenkommission25 erarbeitet wurden.
3 Beantragte Neuregelung
3.1 Gegenstand der Neuregelung
Die parlamentarischen Initiativen Studer Heiner und Müller-Hemmi verlangen, die Bundesverfassung sei dahingehend zu ändern, dass Bundesgesetze gleich wie andere Erlasse im Anwendungsfall auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht überprüft werden können.
Für das Verhältnis zwischen der Bundesverfassung und dem Völkerrecht fordern die beiden parlamentarischen Initiativen keine Neuordnung. Ob der Schutz gegen völkerrechtswidrige Verfassungsbestimmungen verbessert werden soll (zumindest durch eine Verstärkung der präventiven Normenkontrolle), ist Thema der parlamentarischen Initiative Vischer „Gültigkeit von Volksinitiativen“ (07.477)26 und des vom Bundesrat in Aussicht gestellten Zusatzberichts zum Bericht vom 5. März 2010 über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht27.
Die beiden hier zu behandelnden parlamentarischen Initiativen postulieren auch keine grundsätzliche Reform der heutigen Rechtslage betreffend das Verhältnis zwischen Bundesgesetzen und dem Völkerrecht.
Die Kommission schlägt deshalb Regelungen vor, die sich auf den zentralen Punkt der beiden parlamentarischen Initiativen, die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen im Anwendungsfall, konzentrieren. Sie verzichtet bewusst auf den Versuch, die Ausdehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze mit der Schaffung einer detaillierten Verfassungsbestimmung zum Verhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht zu verbinden. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 5. März 2010 ausgeführt hat, wird der Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts nicht stur angewendet. Zuweilen müssen im Einzelfall Abwägungsprozesse stattfinden. Dazu sind die Gerichte am besten in der Lage. Auch in den anderen vom Bundesrat untersuchten Staaten verfügen die Gerichte bei der Umsetzung des Vorrangs des Völkerrechts über einen gewissen Spielraum.28
3.2 Konzentriertes versus diffuses System
Von einem konzentrierten System spricht man, wenn in einem Staat nur ein einziges Gericht die Verfassungsmässigkeit von Rechtsnormen prüfen kann (z.B. Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Belgien, Luxemburg). In einem diffusen Sys-
24 Botschaft (Fn. 4), S. 505 ff.
25 Vgl. Botschaft (Fn. 4), S. 488 Fn. 7.
26 Der Nationalrat hat der parlamentarischen Initiative Vischer am 11. März 2009 Folge gegeben. Die Staatspolitische Kommission des Ständerates hat den Entscheid, ob sie dem Beschluss des Nationalrats zustimmen will bis zum Vorliegen des Zusatzberichts des Bundesrates über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht (Fn. 27) ausgesetzt.
27 BBl 2010 2263, zum Zusatzbericht vgl. S. 2341.
28 BBl 2010 2263, S. 2340.