Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/6: 05.445 Parlamentarische Initiative. Verfassungsgerichtsbarkeit - 07.476 Parlamentarische Initiative. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden · 12 Seiten
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wenden.1 Diese Pflicht ist eine Konsequenz des in Artikel 5 Absatz 1 BV verankerten Legalitätsprinzips.2
Verstösst ein Entscheid gegen die Bundesverfassung oder gegen Völkerrecht, so kann dies in den Rechtsmittelverfahren des eidgenössischen und kantonalen Rechts gerügt werden.3 Ein solcher Verstoss kann sich auch daraus ergeben, dass ein verfassungs- oder völkerrechtswidriger Erlass angewendet worden ist.
Die Rechtmässigkeit von kantonalen Erlassen kann nicht nur im Anwendungsfall – als Vorfrage – überprüft werden (konkrete Normenkontrolle). Auch gegen die kantonalen Erlasse selbst kann nach Artikel 82 Buchstabe b Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (abstrakte Normenkontrolle). Für Erlasse des Bundes kennt die Bundesgesetzgebung hingegen keine direkte Anfechtung, d.h. keine abstrakte Normenkontrolle.
1.3.2 Einschränkung nach Artikel 190 BV
Die Kontrolle der Verfassungsmässigkeit von Normen nach den oben (Ziff. 1.3.1) dargestellten Grundsätzen erfährt durch Artikel 190 BV eine wesentliche Einschränkung: Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Sie sind auch dann anzuwenden, wenn sie der Bundesverfassung widersprechen.
Der Wortlaut von Artikel 190 BV entstand im Rahmen des Projekts der Nachführung der Bundesverfassung aus Artikel 113 Absatz 3 der Bundesverfassung von 1874.4 Die frühere BV sprach zwar nicht von Völkerrecht, sondern nur von den durch die Bundesversammlung genehmigten Staatsverträgen. Die Ausdehnung des Vorbehalts auf Staatsverträge, die der Bundesrat selbständig abgeschlossen hat, und auf andere Quellen des Völkerrechts (z.B. Völkergewohnheitsrecht, allgemeine Regeln des Völkerrechts) entsprach jedoch der herrschenden Lehre und ständigen Praxis des Bundesgerichts. Auch die Nennung der anderen rechtsanwendenden Behörden (neben dem Bundesgericht) als Normadressaten ging nicht über eine Nachführung des früheren Verfassungsrechts hinaus.
1 ANDREAS AUER / GIORGIO MALINVERNI / MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bern 2006, Rz. 1895 ff.; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 327, 1020; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 95; ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 2073 ff.; BGE 107 Ib 243 E. 4; 108 Ib 540 E. 4c.
2 PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Bern 2007, § 11 Rz. 36.
3 Vgl. insb. Art. 95 Bst. a und b, 110, 111 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110); Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
4 Vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, S. 428 f.