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Vernehmlassung 2011/70: Strategie Biodiversität Schweiz · 76 Seiten
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Strategie Biodiversität Schweiz BAFU 2011
5 Bisheriger Biodiversitätsschutz
Naturschutz hat in der Schweiz eine lange Tradition. Seine Anfänge liegen in der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Mit dem Naturschutz werden in erster Linie
Lebensräume gefördert, später kam der Landschaftsschutz dazu.75 Dieser setzt sich für
ein nachhaltiges Zusammenspiel von Natur- und Kulturelementen ein, z. B. mittels
Pärken von nationaler Bedeutung oder mit dem Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung.
Naturschutz ist in der Schweiz eine Aufgabe, die gemeinsam von verschiedenen Insti- Erfolgreiche tutionen der öffentlichen Hand und privaten Akteuren wahrgenommen wird. Die Zusammenarbeit daraus resultierende Mitverantwortung wird von allen Partnern aktiv und engagiert im Naturschutz wahrgenommen. Dabei haben die grossen Bemühungen der Kantone und der Natur-
schutzorganisationen viel zur Erhaltung der Biodiversität beigetragen. Viele Erfolge
wurden auch dank des grossen ehrenamtlichen Engagements der Zivilgesellschaft
erreicht.
5.1 Lebensraumschutz
Der Lebensraumschutz in der Schweiz war bis anhin durch langfristige Sicherung von Schutzgebiete wichtigen Gebieten für die Biodiversität geprägt. Als erste mit Bundesperimeter76
bezeichnete Gebiete wurden im Jahr 1875 eidgenössische Jagdbanngebiete77 gesetzlich
verankert. Damals waren Reh, Rothirsch und Steinbock durch übermässiges Jagen fast
oder vollständig ausgerottet. 1914 wurde der Schweizerische Nationalpark78 gegründet.
In den 1990er-Jahren sicherte man spezifische Gebiete für Arten und Lebensräume
langfristig. Ab 1991 gab es Wasser- und Zugvogelreservate79 und die Biotope von
nationaler Bedeutung80. 1991 wurde die Hochmoorverordnung in Kraft gesetzt81. Es
folgten 1992 die Auenverordnung82, 1994 die Flachmoorverordnung83 und 1996 die
Moorlandschaftsverordnung84. Im Jahr 2001 hat der Bundesrat das Bundesinventar der
Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung85 als erstes Inventar zum Schutz der
Lebensräume einer zoologischen Artengruppe verordnet. 2010 wurde die Trockenwie-
senverordnung86 verabschiedet. In der Schweiz besteht heute auf Kantons- und Ge-
meindeebene eine Vielzahl von kantonalen und kommunalen Gebieten, die einen lang-
fristigen Schutz geniessen. Weitere Flächen sind oft in privatem Eigentum (z. B. Na-
turschutzorganisationen) und werden auf diesem Weg privatrechtlich geschützt.
75 Das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) ist die verbindliche Richtschnur für den Natur - und Landschaftsschutz bei Bundesaufgaben.
76 National bezeichnete Gebiete 77 Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31 )
78 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1980 über den Schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden (Nationalparkgesetz; SR 454) 79 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32)
80 Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), eingefügt 1987 als indirekter Gegenvorschlag zur Rothenthurm-Initiative (Schutz der Moore)
81 Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung; SR 451.32) 82 Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31) 83 Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33) 84 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35) 85 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34) 86 Verordnung vom 13. Januar 2010 über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV; SR 451.37)