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Vernehmlassung 2011/70: Strategie Biodiversität Schweiz · 76 Seiten
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Strategie Biodiversität Schweiz BAFU 2011
durch Nährstoffeinträge in Biotope aufgrund ungenügender Pufferstreifen. Insbesonde-
re die Ammoniakemissionen sind ein bedeutender negativer Einflussfaktor auf die
Biodiversität generell und spezifisch auf die Ökosysteme Wald, Wasser und Feuchtge-
biete.104
Zur Biodiversität in der Landwirtschaft zählt auch die Vielfalt der Kulturpflanzen und Vielfalt der Kultursortender Nutztierrassen. Im Zuge der Produktionssteigerung der Landwirtschaft während der und rassen Nachkriegsjahre verloren viele lokal angepasste Landsorten und -rassen an Bedeutung.
Sie wurden gesamtschweizerisch durch wenige Hochertragssorten und Hochleistungs-
rassen ersetzt. Dadurch ist ein Teil unwiderruflich verloren gegangen, vor allem bei
den Ackerkulturen. Auch der Handel und die Grossverteiler haben dazu beigetragen,
indem sie auf einige wenige Sorten setzten.
Ab Mitte der 1980er-Jahre reagierte die Agrarpolitik auf diese Entwicklungen mit der Direktzahlungen Trennung der Preis- und Einkommenspolitik und der Einführung der Direktzahlungen.
Diese wurden zunehmend mit Vorschriften und Anreizen zur umweltschonenden
Produktion und zur Förderung der Biodiversität verbunden. Mit angepassten Schwer-
punkten und ergänzenden Instrumenten im Meliorationswesen wird seit den 1990er-
Jahren versucht, im Rahmen laufender Projekte die aus heutiger Sicht negativen Ent-
wicklungen der Kriegs- und Nachkriegszeit zu korrigieren und auch räumliche Bedürf-
nisse der Ökologie (ökologischer Ausgleich, Gewässeraufwertungen und -wiederaus-
dolungen) in die Meliorationsmassnahmen zu integrieren und mittels finanzieller
Anreize zu fördern.
Mit dem Instrument des ökologischen Ausgleichs auf der landwirtschaftlichen Nutzflä- Ökologischer Ausgleich che hat der Bund 1993105 einen Anreiz geschaffen, der Verarmung der Landschaften
und dem Artenschwund entgegenzuwirken. Das Ziel des ökologischen Ausgleichs auf
der landwirtschaftlichen Nutzfläche besteht hauptsächlich darin, die biologische Viel-
falt im Landwirtschaftsgebiet zu erhalten und zu fördern sowie zur Erhaltung der
typischen Landschaftsstrukturen und -elemente beizutragen. Mit Direktzahlungen gibt
der Bund den Landwirten einen Anreiz zum Anlegen und Pflegen von ökologischen
Ausgleichsflächen. Ausserdem werden die Landwirte mit Beratung unterstützt.
1996 wurde der multifunktionale Auftrag für die Landwirtschaft in der Bundesverfas-
sung106 verankert. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen wie der Biodiversi-
tät gehört seitdem zu den Kernaufgaben der Landwirtschaftspolitik. Gemäss Bundes-
verfassung hat der Bund die Aufgabe, mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produk-
tionsformen, die besonders naturnah sowie umwelt- und tierfreundlich sind zu fördern.
Seit Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes 1998107 wird für den Bezug von
Landwirtschaftsgesetz
Direktzahlungen in der Landwirtschaft im Rahmen des ökologischen Leistungsnach- und Ökoweises verlangt, dass 7 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche (3.5 % bei Spezialkultu- Qualitätsverordnung ren) als ökologische Ausgleichsflächen ausgeschieden werden müssen. Da die Rele-
vanz dieser Flächen für die Biodiversität nicht überall gleich war, wurde 2001 mit der
Einführung der Öko-Qualitätsverordnung ein erster Schritt gemacht, Anreize für eine
qualitative Verbesserung der Flächen und eine sinnvolle Vernetzung zu schaffen. Seit
2008 können überdies Projekte zur nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen
für jeweils sechs Jahre mit Finanzhilfen unterstützt werden.
104 Bobbink R. et al. 2011: Review and revision of empirical critical loads and dose -response relationships. Proceedings of an expert workshop, Noordwijkerhout, 23–25 June 2010. Netherlands: National Institute for Public Health and the Environment 105 Damals in der Öko-Beitragsverordnung (OeBV) von 1993, heute im Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) 106 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
107 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1)