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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
oder eine operative Einheit der Bank weitergegeben werden, damit es in der konsolidierten Betrachtung in gleicher Qualität als AT1 Anrechnung findet.
Art. 26 Zeitpunkt drohender Insolvenz («Point of non-viability, PONV»)
1 In den Emissionsbedingungen ist vorzusehen, dass zusätzliches Kernkapital im Zeitpunkt der drohenden Insolvenz zur Sanierung der Bank durch maximal vollständigen Forderungsverzicht oder Wandlung in hartes Kernkapital beiträgt.
2 Der Beitrag hat spätestens zu erfolgen:
a. vor Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand; oder
b. wenn die FINMA es für notwendig erklärt.
3 Vorzugsaktien und Partizipationskapital als zusätzliches Kernkapital müssen im Zeitpunkt drohender Insolvenz ungeachtet der Befreiung gemäss Artikel 24 Absatz 2 zur Verlusttragung beitragen. Diese Verlusttragung kann anstelle des Beitrags nach Absatz 1 in einem vertraglich vorbestimmten Verzicht auf jegliche Privilegierung gegenüber den als hartes Kernkapital geltenden Bestandteilen ab Eintritt des Zeitpunkts drohender Insolvenz bestehen.
3. Abschnitt: Ergänzungskapital («Tier2»)
Art. 27 Anrechenbarkeit von Ergänzungskapital
1 Ergänzungskapital ist anrechenbar, wenn:
a. es die Anforderungen nach Artikel 17 erfüllt;
b. es eine Ursprungslaufzeit von mindestens 5 Jahren aufweist und die Emissionsbestimmungen keine expliziten oder impliziten Rückzahlungsanreize für die Bank enthalten;
c. die Bank mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde frühestens nach fünf Jahren zu einer Rückzahlung befugt ist und im Zeitpunkt der Rückzahlung:
1. ersatzweise mindestens gleichwertige Eigenmittel neu ausgibt, oder
2. ohne Ersatz weiterhin über Eigenmittel verfügt, deren Betrag deutlich über den den Mindestkapitalanforderungen liegt; und;
d. sich die Entschädigungen der Kapitalgeber während der Laufzeit nicht erhöhen.
2 Die Anrechenbarkeit von Ergänzungskapital vermindert sich in den letzten fünf Jahren vor der Fälligkeit jährlich um 20 Prozent des Nominalbetrages, beziehungsweise des anrechenbaren Betrages (rechnerische Amortisation);sie entfällt im letzten Jahr vor einer Rückzahlung vollständig.
3 Die Artikel 25 und 26 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
4 Die FINMA bestimmt in technischen Ausführungsbestimmungen die Anrechenbarkeit zusätzlicher Elemente des Ergänzungskapitals, insbesondere: