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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Kredit
3 Das harte Kernkapital darf durch eine Reduktion von Kapitalkonten nur soweit vermindert werden, dass die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 34 genügen.
2. Abschnitt: Zusätzliches Kernkapital («Additional Tier 1, AT1»)
Art. 24 Anrechenbarkeit von zusätzlichem Kernkapital
1 Zusätzliches Kernkapital ist anrechenbar, wenn:
a. es die Anforderungen nach Artikel 17 erfüllt;
b. es unbefristet ist und die Bank am Markt keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder auf die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde entstehen lässt;
c. die Bank mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde frühestens nach fünf Jahren zu einer Rückzahlung befugt ist und im Zeitpunkt der Rückzahlung:
1. ersatzweise mindestens gleichwertige Eigenmittel neu ausgibt; oder
2. ohne Ersatz weiterhin über Eigenmittel verfügt, deren Betrag deutlich über den Mindestkapitalanforderungen liegt;
d. es nur bedient werden darf, sofern ein entsprechender Gewinn oder gesetzliche Reserven für Ausschüttungszwecke zur Verfügung stehen, wobei der Bank auf jeden Fall freigestellt sein muss, ob sie dem Kapitalgeber eine Entschädigung ausrichtet;
e. sich die Entschädigungen des Kapitalgebers während der Laufzeit weder erhöhen, noch Merkmale aufweisen darf, welche eine Kapitalerhöhung der Bank in irgendeiner Weise erschweren; und
f. es, sofern es als eine Verpflichtung verbucht ist, einen Beitrag zur Verlusttragung leistet, indem nach Entscheid der FINMA in einem vorbestimmten auslösenden Fall(«Trigger »), spätestens aber bei Unterschreiten einer Kapitalquote von 5,125% hartem Kernkapital:
1. ein Forderungsverzicht bis maximal in Höhe der regulatorischen Anrechnung eintritt; oder
2. das zusätzliche Kernkapital in hartes Kernkapital gewandelt wird.
2 Vorzugsaktien und Partizipationskapital, welche die Voraussetzungen für hartes Kernkapital nicht erfüllen, müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, nicht aber Buchstabe f, erfüllen, um als zusätzliches Kernkapital Anrechnung zu finden.
Art. 25 Verfügbarkeit in der Finanzgruppe
Wird Zusätzliches Kernkapital in der Finanzgruppe durch eine nicht-operative Zweckgesellschaft («Special Purpose Entity») ausgegeben, muss es in gleicher oder höherer Qualität unmittelbar und uneingeschränkt an die Konzernobergesellschaft