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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

f. Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen («Gain on sale related to securitization transactions»);

g. Forderungen gegenüber Pensionsfonds («defined pension fund assets »);

h. die Netto-Longposition nach Artikel 39a in eigenen Beteiligungstiteln in direktem oder indirektem Eigenbesitz, in und ausserhalb des Handelsbuchs, soweit sie nicht bereits zu Lasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden;

i. gegenseitige Beteiligungen am Kapital von Unternehmen des Finanzbereichs («Reciprocal holdings»);

j. im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung die Netto-Longposition der nach Artikel 39a berechneten direkt gehaltenen zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmungen, wobei kein Schwellenwert zur Anwendung gelangt;

k. Abzüge als Folge der Konsolidierungsbestimmungen in Artikel 7 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 30 Abzug nach Schwellenwerten

1 Der Abzug unter Zugrundelegung eines Schwellenwertes teilt eine Position in:

a. einen Teil unter dem Schwellenwert, welcher mit einer Risikogewichtung zu behandeln ist; und

b. einen Teil über dem Schwellenwert, der abzuziehen ist.

2 Der Schwellenwert 1 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Abzügen gemäss Artikel 29 Buchstaben a- j.

3 Der Schwellenwert 2 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Abzügen gemäss Artikel 29, zuzüglich der Abzüge mit Schwellenwert 1.

4 Der Schwellenwert 3 entspricht 15% Prozent des harten Kernkapitals nach allen Abzügen gemäss Artikel 29, zuzüglich der Abzüge mit Schwellenwert 1 und 2.

Art. 31 Beteiligungstitel und Kapitalinstrumente an Unternehmen des Fi-

nanzbereichs bis je 10 Prozent

1 Nach Massgabe des Schwellenwertes 1 ist die Summe aller direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungstitel und Kapitalinstrumente an Unternehmen des Finanzbereichs abzuziehen, an denen die Bank je weniger als 10 Prozent des ausgegebenen ordentlichen Gesellschaftskapitals pro Unternehmen hält.

2 Für den Betrag über diesem Schwellenwert wird das entsprechende Abzugsverfahren nach Artikel 28 Absatz 2 angewendet. Die Risikogewichtung von Positionen unter dem Schwellenwert erfolgt im Verhältnis der Gesamtanteile im Banken- und Handelsbuch vor Bestimmung des Abzuges.