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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Kredit
a. der Kantonalbanken;
b. der stillen Reserven; und
c. der Forderungen (Guthaben) unbeschränkt haftender Gesellschafter von Privatbankiers gegenüber diesen.
4. Abschnitt: Korrekturen
Art. 28 Allgemeines
1 Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln werden für Einzelinstitute und konsolidierte Finanzgruppen auf dieselbe Weise vorgenommen. Korrekturen, die zu einer Verminderung der Eigenmittel führen, werden als Abzüge bezeichnet.
2 Abzüge von Beteiligungstiteln und Kapitalinstrumente an Unternehmen des Finanzbereichs sind im sogenannten entsprechenden Abzugsverfahren («corresponding deduction approach»), nach Basler Mindeststandards vorzunehmen. Dieses bestimmt von welchen Bestandteilen der anrechenbaren Eigenmittel entsprechende Kapitalbeteiligungen an einem Drittunternehmen abzuziehen sind.
3 Verfügt die Bank im Bestandteil der anrechenbaren Eigenmittel über kein oder ungenügendes Kapital, so erfolgt der Abzug vom nächst höheren Bestandteil.
4 Massgebender Betrag einer Abzugsposition ist der Bilanzwert. Antizipierte Einflüsse aus der Besteuerung dürfen zur Verminderung der Abzugsposition nur berücksichtigt werden, wenn:
a. das Steuerpassivum zusammen mit dem Aktivum automatisch erlöscht; oder
b. ein solches Vorgehen in dieser Verordnung oder den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 29 Abzug vom harten Kernkapital
Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:
a. ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. der Goodwill und immaterielle Werte mit Ausnahme von Bedienungsrechten von Hypotheken («Mortgage Servicing Rights; MSR»)
d. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA»), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, wobei eine Verrechnung mit entsprechenden latenten Steuerverpflichtungen nur innerhalb derselben geographischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist;
e. bei Banken, die den IRB anwenden (Art. 65), der Betrag, um den die nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards übersteigen;