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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Kredit
Art. 32 Beteiligungstitel und Kapitalinstrumente an Unternehmen
des Finanzbereichs über je 10 Prozent
1 Nach Massgabe des Schwellenwertes 2 sind direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen über 10 Prozent an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises in Gesellschaftskapital sowohl bei der Einzelinstitutsberechnung wie auch konsolidiert vom harten Kernkapital abzuziehen.
2 Andere Kapitalbestandteile in Form von Beteiligungen nach Absatz 1 unterliegen dem entsprechenden Abzugsverfahren gemäss Artikel 28 Absatz 2.
Art. 32a Übrige Abzüge nach Massgabe des Schwellenwertes 2
Nach Massgabe des Schwellenwertes 2 sind vom harten Kernkapital ebenfalls abzuziehen:
a. Bedienungsrechte von Hypotheken; und
b. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA») aufgrund zeitlicher Diskrepanzen.
Art. 32b Abzüge nach Massgabe des Schwellenwertes 3
1 Die nach den Verfahren gemäss den Artikeln 32 und 32a unterhalb des Schwellenwerts 2 verbliebenen Beträge werden addiert dem Schwellenwert 3 unterzogen. Überschreitet die Summe den Schwellenwert 3, wird dieser Betrag vom harten Kernkapital abgezogen.
2 Beträge unter dem Schwellenwert 3 sind je mit 250% Risiko zu gewichten.
Art. 32c Abzüge weiterer eigener Kapitalinstrumente
1 Vom zusätzlichen Kernkapital sind die nach Artikel 39a berechneten Netto-Longpositionen eigener Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals in direktem oder indirektem Eigenbesitz abzuziehen.
2 Vom Ergänzungskapital sind die nach Artikel 39a berechneten Netto-Longpositionen eigener Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals in direktem oder indirektem Eigenbesitz abzuziehen.
Art. 32d Freiwilliger Abzug vom harten Kernkapital an Stelle
einer Risikogewichtung
Die Bank kann an Stelle des Einbezuges mittels Risikogewichtung eine Position vollständig vom harten Kernkapital abziehen. Ein solcher Abzug hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Schwellenwerte nach Artikel 30.