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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

Art. 112 Emittentenspezifische Gesamtpositionen

1 Die Netto-Longposition der Schuld- und Beteiligungstitel jedes einzelnen Emittenten mit gleicher Risikogewichtung inner- und ausserhalb des Handelsbuches berechnet sich nach Artikel 39, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 94 behandelt werden können. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist nach den Artikeln 53–60 zu gewichten.

2 Unter den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften nicht zu konsolidierende Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Finanz- und Versicherungsbereichs werden mit 166⅔ Prozent gewichtet.

3. Kapitel: Internationaler Ansatz

Art. 113 Gesamtposition

1 Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich nach dem internationalen Ansatz aus folgenden Positionen:

a. den nach Artikel 115 gewichteten Positionen unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114;

b. den Positionen nach den Artikeln 116–118;

c. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäften (Art. 119);

d. den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten (Art. 122);

e. den Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 123).

2 Bei der Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei mitgeteilten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen.30

Art. 114 Ausnahmen von der Gesamtposition

Von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen ausgenommen:

a. Positionen gegenüber:

1. Zentralbanken und Zentralregierungen, die mit 0 Prozent gewichtet werden, und

2. der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken, die von der FINMA bezeichnet werden;

b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buchstabe a;

c. und d. …31

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).