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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Kredit
e. Positionen gedeckt durch Bareinlagen, die bei der Bank selbst, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder mindestens gleichwertig gesichert sind;
f. Positionen gedeckt durch Schuldtitel, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder hinterlegt sind;
g. Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 56 Absätze 2 und 3;
h. Positionen in inländischen Pfandbriefen;
i. Positionen gedeckt durch Grundpfandrecht auf Wohnliegenschaften im In- und Ausland, welche vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind, bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der jeweiligen Liegenschaft.
Art. 115 Risikogewichtung
1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei werden grundsätzlich mit 100 Prozent gewichtet.
2 …32
3 Für Positionen gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften der Ratingklassen 1 und 2 gilt ein Gewichtungssatz von 20 Prozent.
Art. 115a33 Obergrenzen für Klumpenrisiken gegenüber Banken
und Effektenhändlern
In Abweichung von Artikel 86 beträgt die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern, soweit es sich dabei nicht um national oder international als systemrelevant bezeichnete Banken oder Finanzgruppen handelt:
a. 100 Prozent der nach den Artikeln 28–32c korrigierten anrechenbaren Eigenmittel, sofern diese weniger als 250 Millionen Schweizer Franken betragen;
b. 250 Millionen Schweizer Franken, sofern die nach den Artikeln 28–32c korrigierten anrechenbaren Eigenmittel zwischen 250 und 1000 Millionen Schweizer Franken betragen.
Art. 116 Besicherte Positionen
1 Eine Bank kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn
31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).
32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).