Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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3 Die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen im Überblick
Inkrafttreten
Die angepassten Regeln treten per 1. Januar 2013 in Kraft.
Umsetzung der E-ERV nach Massgabe der internationalen Mindestvorschriften
Generell wurde die Umsetzung von Basel III und die Fortführung der Revision zu den Risikoverteilungsvorschriften mit der Abschaffung des „Swiss finish“, wie er als schweizerisch spezifische Abweichungen des internationalen Basel-II-Standards bekannt ist, verknüpft. Im Durchschnitt bewirkten diese Abweichungen rund 7–8% höhere Eigenmittelanforderungen. Neu werden spezifisch schweizerische, zusätzliche Eigenmittel im Rahmen der Eigenmittelpuffer-Anforderungen geregelt, wie sie mit dem FINMA-RS 11/2 „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken“ per 1. Juli 2011 in Kraft getreten sind. Die Übergangsfrist läuft bis Ende 2016. Das FINMA-RS 11/2 ist nicht Gegenstand der Revisionslage, es wird unter Basel III grundsätzlich unverändert Bestand haben.
Höhere Anforderungen für die regulatorische Anrechenbarkeit von Eigenmitteln
Generell lässt sich festhalten, dass die strengeren Anforderungen an Qualität und Eigenschaften von regulatorisch anrechenbaren Kapitalinstrumenten eine der markantesten Verschärfungen von Basel III ist. Ziel ist es, unter einer Geschäfts-Fortführungsoptik nicht-verlusttragfähige Eigenschaften von bisher anerkannten Kapitalelementen zukünftig von der Anrechenbarkeit auszuschliessen. Dazu zählen zum Beispiel latente Steuerguthaben („Deferred Tax Assets“) oder nachrangige Anleihen, die bisher als Eigenmittel anerkannt wurden.
Die nach Qualitätskriterien geordneten drei Hauptkapitalbestandteile setzen erstens beim hochwertigsten harten Kernkapital (CET1) an. Die entsprechenden Kriterien sind in Art. 20 E-ERV festgelegt. Für die in der Schweiz vertretenen Gesellschaftsformen ausserhalb von Aktiengesellschaften wurde in der E-ERV eine sinngemässe Umsetzung dieser Kriterien gefunden. Zweitens muss auch das zusätzliche Kernkapital („Additional Tier 1“, kurz AT1, Art. 24 E-ERV) im drohenden Insolvenzfall Verlusttragfähigkeitskriterien erfüllen (Art. 26 E-ERV). Gleiches gilt auch drittens für das Ergänzungskapital („Tier 2“, kurz T2, Art. 27 E-ERV), das im Wesentlichen weiterhin aus nachrangigen Anleihen mit Endverfall besteht. Eine Reihe von Bestimmungen der ERV zu anrechenbaren Eigenmitteln sind in einem neuen FINMA-Rundschreiben geregelt (FINMA-RS 13/x „Anrechenbare Eigenmittel Banken“), das einerseits die bestehenden Rz des FINMA-RS 08/34 „Kernkapital Banken“ überträgt und andererseits neu technische Bestimmungen zum harten Kernkapital, zum Begriff „Forderungsverzicht“ und teilweise zu den Spezialbestimmungen für Banken mit internationalem Rechnungslegungsstandard vollzieht. Der Wechsel auf diese strengere Definition anrechenbarer Eigenmittel wird mittels einer Reihe von Übergangsbestimmungen getragen, die in den Schlussbestimmungen des 6. Titels der E-ERV festgelegt sind.
In der Schweiz verfügt eine überwältigende Mehrheit der Banken bereits heute über ein gutes Kapitalpolster, sowohl was die Höhe, wie auch was die Qualität der Eigenmittel betrifft. Dementsprechend dominieren Kapitalkennzahlen, die deutlich oberhalb kritischer Basel-III-Schwellenwerte liegen. Der Durchschnitt der ungewichteten CET1-Quoten der Banken in der Schweiz ist (ohne die beiden Grossbanken) mit 24% sehr hoch. Bei dieser Berechnung wurde zudem konservativ von einer RWA-Steigerung unter Basel III von 20% ausgegangen.
Zusätzliche unter Basel III erforderliche Eigenmittel
Basel III verlangt neue Mindestkapitalquoten, die Einführung eines über die Mindestanforderungen hinausgehenden Puffers und erweiterte bzw. neue Regeln im Kontext der Gegenparteirisiken.
Die minimale Kapitalausstattung ist neu in Form dreier dauernd einzuhaltender Mindestkapitalquoten
bis in Bezug auf die nach Risiko gewichteten Positionen formuliert (vgl. E-ERV Art. 33 Abs. 1 und 3 ). Es
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