Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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sind dies nach Basel III die CET1-Quote von 4.5%, die Tier-1-Quote von 6% und die Gesamtkapitalquote in Höhe von 8.0% der risikogewichteten Positionen. Während die Gesamtkapitalquote von 8.0% bereits ab 1.1.2013 gilt, gelten für die CET1- und Tier-1-Quote spezifische Übergangsbestimmungen. Die CET1-Quote muss 2013 3.5% und 2014 4.0%, die Tier-1-Quote muss 2013 4.5% und 2014 6.0% betragen (vgl. die Übergangsbestimmungen in E-ERV Art. 125f).

Der zusätzliche Eigenmittelpuffer gemäss Basel III besteht aus einem Eigenmittelpuffer und einem antizyklischen Puffer. Gesetzgeberisch umgesetzt wird dies über die neuen Art. 33a und 33b E-ERV. Die beiden Puffer sind zusätzlich zu den absoluten und mit der Banklizenz verknüpften Mindestanfor-

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derungen (ausgedrückt durch die Kapitalquoten in E-ERV Art. 33 Abs. 3 ) zu erfüllen und in Form von hartem CET1-Kapital zu halten. Der Eigenmittelpuffer (Art. 33a E-ERV) beträgt 2.5% des Totals der risikogewichteten Positionen. Er wird ergänzt durch einen variablen, makroprudenziellen antizyklischen Puffer (Art. 33b E-ERV), mit dem die Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken verbessert werden soll, die in Verbindung mit übermässigem Kreditwachstum stehen.

Basel III verlangt neu zusätzliche Eigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien sowie für Risiken möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (vgl. Bst. e und f von E-ERV Art. 33 Abs. 2). Neben Anpassungen bei der Berechnung von Kreditäquivalenten (FINMA-RS 08/19, Rz 102, 123.1, 148, 163) sind vor allem Institute mit grossen Beständen an bilateral abgewickelten Derivaten betroffen von den neuen Eigenmittelanforderungen in Sachen CVA („Credit Valuation Adjustments“) bzgl. Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenpartei-Risikos. Die CVA-Eigenmittelanforderungen werden in Art. 41a E-ERV und im FINMA-RS 08/19 Rz 392-396 geregelt.

Angepasste Offenlegungsvorschriften

Die Anpassungen der Offenlegungsvorschriften sind nicht materiell, sondern vollziehen lediglich die Terminologie und die auszuweisenden Zahlen der Basel-III-Vorgaben und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Schweizer Ansatz infolge Ersatz des Swiss finish nicht mehr zu rapportieren ist.

Fortführung der weiteren Revision der Risikoverteilungsvorschriften

Mit den in der E-ERV vollzogenen Anpassungen im Bereich Risikoverteilungsvorschriften unterstehen sämtliche Institute nun wieder einheitlichen Vorschriften bei der Behandlung von Klumpenrisiken. Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Risikoverteilungsvorschriften umfassen Anpassungen im Bereich gruppeninterner Positionen und Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern. Be-

bis züglich Anpassungen im Bereich gruppeninterner Positionen ist die E-ERV mit dem neuen Absatz 1 des Art. 89 E-ERV kompatibel mit dem Vorhaben „Umsetzung internationale [EU-]Standards“. Nach diesen Standards können Intragroup-Exposures optional von der allgemeinen 25%-Limite ausgenommen werden. Hingegen beabsichtigt die FINMA, genau zu diesen Positionen von den Banken ein regelmässiges, umfassendes Reporting einzufordern, auf Basis dessen generelle Ausnahmen angemessen eingeschränkt werden können. Die ausserhalb von Basel III stehende Revision betreffend Klumpenrisikobegrenzung gegenüber systemisch relevanten Banken, wie sie neu in E-ERV Art. 115a geregelt wird, ist ein wichtiger Bestandteil der TBTF-Umsetzung. Sie gehört nicht in den dafür vorgesehenen Teil der besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken, sondern ist durchaus in dieser E-ERV zu regeln, weil sie sich an kleinere und mittelgrosse Banken richtet und Vorgaben für Klumpenrisikolimiten bei Exposures gegenüber globalen systemrelevanten Banken macht.

Übrige Änderungen

Die wichtigsten übrigen, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Basel III stehenden Änderungen in Kurzform:

• Der Eigenmittelnachweis wird gemäss Art. 13 E-ERV auf Stufe Stammhaus und Gruppe neu innert sechs Wochen einzureichen sein.

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