Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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genüber dem internationalen Mindeststandard dar), typischerweise bewegt er sich jedoch bei bis zu 10%, in mehreren Fällen auch durchaus bis zu +20% und in Ausnahmefällen sogar deutlich darüber.

Die strengere Schweizer Regulierung in Form von höheren Mindestanforderungen bzw. höheren risikogewichteten Positionen („risk weighted assets“, RWA) ist jedoch nicht unmittelbar ersichtlich und vergleichsweise schwer kommunizierbar – weil stets präzisiert werden muss, nach welchem Standard die RWA berechnet wurden und weil man die zugrundeliegenden RWA-Berechnungsstandards kennen muss, um die verschärfte Schweizer Regulierung richtig würdigen zu können. Man könnte dies transparenter gestalten, indem die RWA entsprechend den Basler Mindeststandards berechnet werden und relativ zu diesen Standards strengere minimal einzuhaltende Kapitalquoten definiert werden. Also z.B. indem man statt einer Gesamtkapitalquote von minimal 8% nach Basler Mindeststandards beispielsweise minimal 9% nach Schweizer Standards fordert. Dies entspräche einer 12.5%-igen Verschärfung gegenüber den Basler Mindeststandards.

Ein weiteres Argument für eine Übernahme des neuen internationalen Regelwerks Basel III ist die bessere internationale Anerkennung der Schweizer Bankenregulierung. So hat etwa die UK-FSA den

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SA-BIZ öffentlich als EU-konform eingestuft, während dies für den SA-CH nicht der Fall ist (namentlich aufgrund der pauschalierten Eigenmittelunterlegung von Lombardkrediten).

Schliesslich entwickeln sich die Basler Mindeststandards laufend weiter. Aufgrund der erwähnten konzeptionellen Unterschiede wird es zunehmend schwierig, Anpassungen an der bestehenden Schweizer Regulierung durchzuführen, ohne die Basler Mindeststandards zu verletzen. Das Paradebeispiel im Kontext von Basel III ist die später noch diskutierte CVA-Eigenmittelunterlegung (vgl. Abschnitt 6.2.2). Vereinfacht dargestellt entspricht diese einem bestimmten prozentualen Zuschlag auf dem Kreditäquivalent für Derivate. Nun folgt aber die SA-CH-Methodik zur Berechnung dieser Kreditäquivalente nicht der Logik von Basel und so kann die SA-CH-Berechnung im Endergebnis zu deutlich tieferen Kreditäquivalenten führen – wobei dies von Bank zu Bank unterschiedlich ist. Um am Ende dieselben Eigenmittelanforderungen für Derivate zu erhalten, müsste man ergo die CVA-Eigenmittelanforderungen unter dem SA-CH anders kalibrieren/regulieren als nach dem internationalen Regelwerk, wobei die richtige Kalibrierung ein Problem für sich darstellt.

Ein ähnliches Bild präsentiert sich im Bereich der Risikoverteilung, welche ebenfalls Vorschriften nach einem Schweizer Ansatz und einem internationalen Ansatz kennt. Überdies besteht beim Schweizer Ansatz eine konzeptionelle Schwachstelle: Für die Klumpenrisikoberechnung basiert er auf den Risikogewichten wie für die Eigenmittelunterlegung und unterschätzt ergo das Klumpenrisiko. Bei der Klumpenrisikobetrachtung ist vielmehr die Frage zu stellen, welche Folgen der Ausfall der grössten Forderungspositionen im Einzelfall hätte – auch wenn diese für Eigenmittelzwecke, etwa aufgrund eines guten Ratings, mit einem tiefen Risikogewicht gewichtet wird.

Auf der operativen Ebene gibt es Vereinfachungen für Prüfgesellschaften, SNB und FINMA, wenn nur noch ein Standardansatz unterhalten und gepflegt werden muss. Auslegungsfragen müssen nicht mehr aus den Perspektiven beider Standardansätze beurteilt und reguliert werden. Die Eigenmittelverordnung und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen können entsprechend gestrafft werden (Deregulierung). Der Eigenmittelausweis, der auch im Lichte von Basel III zu revidieren sein wird, muss nicht mehr doppelt unterhalten werden(Variante SA-CH vs. Variante SA-BIZ) .

Aus all diesen Gründen will die FINMA im Zuge der Umsetzung von Basel III die nationalen Regulierungen dem internationalen Regelwerk anpassen, sowohl im Bereich der Eigenmittelregulierung wie im Bereich der Risikoverteilungsvorschriften. Bei der Risikoverteilung beschränkte sich der Basler Ausschuss eher auf die Publikation von Grundsätzen und den wichtigsten quantitativen Vorgaben wie etwa die Obergrenze für Klumpenrisiken in Höhe von 25% der anrechenbaren Eigenmittel. Der Aus-

7 Vgl. https://fsahandbook.info/FSA/html/handbook/BIPRU/8/Annex6 (Note 2: √ International standardised approach only. The treatment of Lombard loans is not equivalent and they must be treated under the FSA's rules.) / 18/87