Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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4 Die Unterschiede zwischen Basel III und der Schweizer Umsetzung
4.1 Der Schweizer Sonderfall „Swiss finish“ in der bisherigen Umsetzung
Die Basler Mindeststandards (Basel I, II und jetzt III) stellen ein Rahmenkonzept dar, das namentlich die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel für Banken im Sinne von Mindestanforderungen definiert. Diese Mindestanforderungen sind das Ergebnis eines auch politischen Prozesses und stellen entsprechend eine Art kleinsten gemeinsamen Nenner dar, auf den sich die Mitgliedsländer des Basler Ausschusses als Kompromiss geeinigt haben. Traditionell gehört dabei die Schweiz stets zu den Befürwortern von relativ hohen Eigenmittelstandards, die über den Basler Mindeststandards liegen. Dieses „mehr als die Mindeststandards“ wird gemeinhin als „Swiss finish“ bezeichnet. Entsprechend sah bereits die nationale Umsetzung von Basel I einige Abweichungen zur puristischen Umsetzung von „Basel“ strikt nach den Basler Mindeststandards vor.
Insgesamt bewirken diese Abweichungen bis heute, dass Banken nach Schweizer Recht höhere Eigenmittelmindestanforderungen zu erfüllen haben als nach Basler Mindeststandards. Zweitens ist der Swiss finish Ausfluss nationaler Gegebenheiten, die nicht oder nicht ausreichend in den internationalen Basler Mindeststandards reflektiert sind. Etwa die pauschalierte Eigenmittelunterlegung von Lombardkrediten oder die nach Belehnungsgrad differenzierte und unterschiedlich ausgestaltete Eigenmittelunterlegung von Industrie-, Büro- oder Landwirtschaftsliegenschaften in der Schweiz (grundpfandgesicherte Kredite). Drittens beinhaltet der Swiss finish auch konzeptionelle Unterschiede zum internationalen Regelwerk, etwa die differenzierte Eigenmittelunterlegung in Funktion der Restlaufzeit von Interbankforderungen statt in Funktion der Ursprungslaufzeit oder eine andere Bestimmung von Kre-
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ditäquivalenten für das Derivatgeschäft.
Der Swiss finish in seiner heutigen Form besteht mehrheitlich seit Ende der 1980er Jahre, als die Schweizer Regulierung im Bereich Eigenmittel und Risikoverteilung an Basel I sowie an die damaligen Basler Empfehlungen zu Grosskrediten und die entsprechende EU-Richtlinie angepasst wurde. Ein weiterer Swiss finish fand im Rahmen der Einführung der neuen Marktrisikoregulierung per Ende 1997 statt. Bei der Umsetzung von Basel II anno 2007 wurde der bestehende Swiss finish im den Bereichen Eigenmittelunterlegung und Risikoverteilung beibehalten. Dies war einerseits durch den Erhalt über den Basler Mindeststandards liegender Schweizer Eigenmittelstandards motiviert, andererseits durch eine möglichst kosteneffiziente, mit minimal notwendigen Systemanpassungen verbundene Umsetzung bei der nationalen Einführung von Basel II.
„Basel“ ist der internationale Referenzstandard für die Berechnung der BIZ-Kapitalkennzahlen, die international tätige Banken publizieren – wie etwa der Tier-1-Ratio als Verhältnis von Kernkapital zu den risikogewichteten Positionen. Es ist der Standard auf dessen Basis die Eigenmittelsituation von Banken weltweit untereinander verglichen wird. Zur Vermeidung von Doppelrechnungen der Eigenmittelanforderungen aufgrund der oben erwähnten konzeptionellen Unterschiede wurden bei der nationalen Umsetzung von Basel II auf Wunsch der Banken zwei unterschiedliche Standardansätze eingeführt: der internationale Standardansatz (SA-BIZ) zur Berechnung der Anforderungen nach der Logik des internationalen Regelwerks und der Schweizer Standardansatz (SA-CH) zur Berechnung der Anforderungen nach der Logik, wie sie grundsätzlich bereits in der Schweizer Umsetzung von Basel I galt. Bestandteil des SA-BIZ sind hierbei bestimmte Multiplikatoren (vgl. heutige ERV Art. 64 und Art. 67), durch die die Eigenmittelanforderungen nach dem SA-BIZ auf das höhere Niveau unter dem SA-CH angehoben werden.
Schätzungen zeigen, dass dieser Zuschlag durch den Swiss finish bei Schweizer Nicht-Grossbanken heute im Durchschnitt bei 7-8% liegt. Im bankspezifischen Einzelfall kann der Swiss finish bei wenigen negativen Prozentpunkten liegen (in diesen Fällen stellt der Swiss finish sogar eine Erleichterung ge-
6 Für weitere technische Ausführungen zum Swiss finish vergleiche man Abschnitt 8 von http://www.finma.ch/e/beaufsichtigte/banken-effektenhaendler/erv-ofr-revision-2011-quantitativesurvey/Documents/qis-ch-revision-erv-anleitung-d.pdf / 17/87