Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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schuss hat in diesem Bereich bis dato noch keine vergleichbar detaillierten Regeln publiziert wie für die Eigenmittelanforderungen. Auf der technischen Ebene dienen daher die einschlägigen Standards der EU zur Risikoverteilung als Richtschnur für die entsprechende Umsetzung der internationalen Standards in der Schweiz.

In den Anhörungsentwürfen zur ERV und den zugehörigen FINMA-Rundschreiben sind die Ausführungen zum SA-CH und zum Schweizer Ansatz der Risikoverteilung gestrichen worden. Auf die entsprechenden Änderungen wird im folgenden Abschnitt näher eingegangen. Zur Umsetzung von Basel III notwendige Anpassungen werden in den Abschnitten 5 (anrechenbare Eigenmittel) und 6 (erforderliche Eigenmittel) dargestellt. Übrige Änderungen sind Gegenstand von Abschnitt 11.

4.2 Die Folgen der Übernahme des internationalen Regelwerks

Der Swiss finish kennt einige Besonderheiten im Kontext anrechenbarer und erforderlicher Eigenmittel, die unter Basel pur wegfallen. Vereinfacht gesagt wurden alle Bestimmungen, die schweizerische Besonderheiten enthalten, aus der bestehenden Regulierung gestrichen bzw. bisher vom internationalen Regelwerk abweichende Regeln an dieses angepasst.

4.2.1 Änderungen im Bereich Eigenmittelvorschriften

Im Bereich Eigenmittel bedeutet Basel pur den Wegfall folgender spezieller Regeln:

• Konsolidierungspflicht von Immobiliengesellschaften (vgl. aktuelle ERV Art. 4 Bst. c, Art. 6 Abs. 3)

• Höhere Gewichtung nicht gegenparteibezogener Risiken, inklusive die darin enthaltene Behand-

lung von – via Beteiligungen an Immobiliengesellschaften – indirekt gehaltenen Liegenschaften wie direkt gehaltene Liegenschaften (E-ERV Art. 67)

• SA-CH für Kreditrisiken (E-ERV Art. 38 Abs. 1 Bst. a) und damit verbundene vom internationalen

Regelwerk abweichende Detailregeln wie auch im E-FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“ definiert:

• Risikogewichtung von Positionen nach dem SA-CH (E-ERV Art. 53 sowie Anhänge 2, 4 und 5)

• Bestimmung der Kreditäquivalente für Ausserbilanzgeschäfte (E-ERV Anhang 1) und für Derivate nach der Marktwertmethode unter dem SA-CH (E-FINMA-RS 08/19 Rz 21, 22, 27–48)

• Behandlung von Lombardkrediten via Pauschalansatz (E-ERV Art. 60)

• Behandlung von Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften (E-ERV Art. 61 Abs. 2)

• Reduktion der gewichteten Positionen bzw. der erforderlichen Eigenmittel in Abhängigkeit bestimmter unter den Passiven bilanzierter Wertberichtigungen und Rückstellungen (E-ERV Art. 62).

• Behandlung eigener Beteiligungs- und Schuldtitel (vgl. aktuelle ERV Art. 23 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 5)

Gestrichen wurden ebenfalls die mit Basel II im Kontext des SA-BIZ und des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRB) eingeführte Multiplikatoren, mittels welcher über die Basler Mindeststandards hinausgehende Eigenmittelunterlegungssätze definiert wurden (E-ERV Art. 64 und Art. 65 Abs. 3).

Im Bereich Marktrisikounterlegung wurden die über Basler Mindeststandards hinausgehenden Unterlegungssätze auf das Niveau von Basel pur angepasst sowie einige weitere Modifikationen vorgenommen. Spezifisch zu erwähnen sind die folgenden Bereiche im Marktrisiko-Standardansatz (ERV Art. 72–75 und FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“):

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