Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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• Für die Berechnung der spezifischen Risiken von Zinsinstrumenten ist neu die Nettoposition pro
8 Emission massgebend (E-ERV Art. 72 Abs. 1, E-FINMA-RS 08/20 Rz 93; vgl. Basel-II-Text §709(III)). Bis anhin war die Nettoposition pro Emittent massgebend, was grössere Netting-Möglichkeiten zuliess.
• Der anzuwendende Eigenmittelunterlegungssatz für Fremdwährungen und Gold beträgt neu 8%
statt 10% (E-ERV Art. 74 und 75, E-FINMA-RS 08/20 Rz 143; vgl. Basel-II-Text §718(XLI)).
• Rohstoffpositionen, die nur der Bestandsfinanzierung dienen, können von der Berechnung des
Rohstoffrisikos ausgeschlossen werden (E-FINMA-RS 08/20 Rz 150.1; vgl. Basel-II-Text §718(XLV), Fussnote 142).
• Um die Rohstoffpositionen für die Eigenmittelunterlegung zu berechnen, ist ein Netting innerhalb
von Rohstoffgruppen nicht mehr gestattet. Ein Netting zwischen verschiedenen Rohstoffen ist nur noch zulässig, wenn die Rohstoffe bei der Lieferung untereinander austauschbar sind oder die Rohstoffe nahe Substitute sind und deren Preisentwicklung über mindestens 1 Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0.9 aufweist (E-FINMA-RS 08/20 Rz 152; vgl. Basel-II-Text §718(XLVII).
• Für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für Rohstoffpositionen steht neben dem Verein-
fachten Verfahren neu auch das Laufzeitbandverfahren zur Verfügung (E-ERV Art. 75 Abs. 2, E-FINMA-RS 08/20 Rz 155.1–155.3; vgl. Basel-II-Text §718(XLIX) ff.). Letzteres lässt ein gewisses Netting von Spotpositionen und Positionen über verschiedene Laufzeiten zu.
Im Bereich des Marktrisikomodellansatzes gab es folgende Änderung:
• Kapitalbeteiligungen in Hedge-Fonds müssen nach den Vorschriften für das Bankenbuch unterlegt
werden (E-FINMA-RS 08/20 Rz 30). Strukturierte Produkte mit Hedge-Fonds-Underlyings können nur im Handelsbuch gehalten werden, wenn die Handelsbuchkriterien eingehalten werden. Damit entfällt die Möglichkeit für Banken, die den Marktrisiko-Modellansatz verwenden, einen Antrag für die Behandlung von Hedge-Fonds-Positionen im Handelsbuch zu stellen (mit Kompensation durch zusätzliche Eigenmittelmindestanforderungen basierend auf einem von der FINMA vorgegebenen Stresstest).
4.2.2 Änderungen im Bereich Risikoverteilung
Im Bereich der Risikoverteilungsvorschriften kommt es zu zwei hauptsächlichen Änderungen:
• Mit dem Übergang zum internationalen Regelwerk und der damit verbundenen Aufgabe des SA-
CH wird der Schweizer Ansatz im Bereich der Risikoverteilung (2. Kapitel der E-ERV Art. 104– 112) gestrichen. Das FINMA RS 08/23 „Risikoverteilung Banken“ wird entsprechend nachgeführt.
• Diejenigen Änderungen in den Risikoverteilungsvorschriften der EU, dem Referenzstandard für
den internationalen Ansatz, die in der Revision 2010 des internationalen Ansatzes ausgespart wurden, werden nun adressiert (siehe hierzu bereits den Erläuterungsbericht9
zur Änderung der Eigenmittelverordnung 2010, S. 22): die Streichung der 800%-Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken nach Art. 87 ERV, die höheren Anforderungen an die Identifikation einer Gruppe verbundener Gegenparteien durch die neuen Bestimmungen Art. 100 Abs. 2 Bst. e und Abs. 5 E-ERV.
Zudem wurden im Allgemeinen Teil Änderungen vorgenommen, insbesondere die Hervorhebung der Möglichkeit der generellen Beschränkung gruppeninterner Positionen durch den neu eingefügten Art.
8 Mit „Basel-II-Text“ ist das folgende Dokument gemeint: „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework/Comprehensive Version“ vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Vgl. http://www.bis.org/publ/bcbs128.pdf 9 Vgl. http://www.finma.ch/d/regulierung/anhoerungen/Documents/eb-eigenmittel-risikoverteilung-20100714-d.pdf / 20/87