Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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89 Abs.1 E-ERV. Auch im internationalen Ansatz gab es punktuelle Anpassungen wie die Aufhebung der Privilegierung der Interbankenforderungen kleinerer und mittlerer Banken gegenüber national oder international systemrelevanten Banken (Art. 115a E-ERV), die Einführung von Stresstests bei der Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten bei Anwendung des umfassenden Ansatzes und bei Bewilligung zur Schätzung institutseigener Verlustquoten und Umrechnungsforderungen (Art. 118 Abs. 5 Ziff. 1 und 2 E-ERV).

Die einzelnen Änderungen werden in Abschnitt 8 näher erläutert.

4.3 Die Schweizer Umsetzung des internationalen Regelwerks

Sowohl die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (GHOS) wie auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) erwarten, dass die Finanzmarkt-Aufsichtsbehörden der einzelnen Staaten zusätzliche, über den Basler Mindeststandard hinausgehende Eigenmittel-Anforderungen definieren, die angepasst an die jeweilige Situation des betreffenden Landes und seiner Banken sind. Im Vordergrund stehen die beiden Grossbanken (Aufsichtskategorie 1), deren Bilanzsumme nach wie vor ein Mehrfaches der jährlichen Schweizer Wirtschaftsleistung beträgt. Angesichts dieser Grösse wurden die Eigenmittel-Zuschläge für systemrelevante Banken in der Schweiz daher in der gesonderten Too-big-to-fail-Vorlage adressiert. Im Rahmen der vorliegenden Revision der Eigenmittelverordnung sollen nun auch die Anforderungen an die übrigen Banken in der Schweiz definiert werden (Aufsichtskategorien 2 bis 5).

Die FINMA will die nationalen Eigenmittel-Zielgrössen quantitativ und nachdrücklich definieren, abgestuft nach den verschiedenen Aufsichtskategorien. Die Aufsichtskategorie 2 mit ihren für nationale Verhältnisse grossen Instituten erhält den höchsten Zuschlag, die nächsten beiden Kategorien abgestuft jeweils etwas tiefere Zuschläge. Die Aufsichtskategorie 5, die rund zwei Drittel der Schweizer Banken umfasst, muss am Ende der Übergangsphase (ab 2019) einzig die internationalen Mindeststandards erfüllen. Dazu kann temporär, für alle Aufsichtskategorien, je nach Situation auf dem Kreditmarkt, ein makroprudenziell motivierter, antizyklischer Puffer in der Höhe von bis zu 2.5% an zusätzlichem hartem Eigenkapital (CET1) kommen.

Konkret sieht die Situation am Ende der Übergangsphase 2019 folgendermassen aus:

• Die Aufsichtskategorie 2 muss 3.9% der RWA als zusätzliche Eigenmittel halten.

• Von der Kategorie 3 wird ein Zuschlag von 1.5% der RWA erwartet.

• Der Schweizer Zuschlag für die Kategorie 4 beträgt 0.7% der RWA.

• Die Kategorie 5 muss die Mindeststandards gemäss dem internationalen Regelwerk erfüllen (Zu-

schlag 0%).

Die Abbildung 2 auf Seite 46 illustriert diese nach dem FINMA-RS 11/2 zusätzlich erforderlichen Eigenmittel, die die FINMA über den internationalen Mindeststandard hinaus verlangt. Dieser Mindeststandard sieht eine Mindestkapitalanforderung in Höhe von 8% der RWA zuzüglich eines CET1- Eigenmittelpuffers in Höhe von mindestens 2.5% der RWA vor, also mindestens 10.5%.

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