Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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ren in Rz. 15.1–15.5 des E-FINMA RS 13/x). Zu der sich abzeichnenden Entwicklung dieser Standards und den Konsequenzen für das Rundschreiben vergleiche auch Ziff. 12.2 hiernach.

5.4 Rechtsvergleich

5.4.1 E-ERV zu Basel III

Der Entwurf der ERV sucht im 2. Titel Anrechenbare Eigenmittel weit umfangreichere Bestimmungen von Basel III in einem dem bisherigen Detailierungsgrad des geltenden Rechts entsprechenden Stil in kurzer Form umzusetzen. Es resultiert ein Vorschlag, welcher nur um 4 Artikel länger ausfällt, als die

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bisherige ERV . Die Absicht ist unmissverständlich: Es sollen die Mindestvorschriften des Basler Ausschusses in zweckmässiger Weise umgesetzt werden. In einigen wenigen ausgewählten Punkten wird bewusst eine Abweichung zu den Regeln des Basler Ausschusses in Kauf genommen.

Abweichungen sind neu namentlich:

• ein bezogen auf den Nominalbetrag eines Kapitalinstrumentes teilweiser Forderungsverzicht im

PONV;

• Sondervorschriften für Pensionsverpflichtungen aus schweizerischen Fonds der beruflichen Vor-

sorge für Banken mit international anerkannten Rechnungslegungsstandards; und

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• die vorgesehene Möglichkeit, einen CET1-Abzug als Alternative zu einem Risikogewicht zu wäh-

len.

Bestimmte Abweichungen werden unter anderem fortbestehen:

• hinsichtlich gewisser Korrekturen, welche der E-ERV und der E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare

Eigenmittel Banken beibehalten wollen, bis Klarheit betreffend der Entwicklung internationaler Rechnungslegungsstandards besteht,

• bezogen auf die Einzelinstitutsbestimmungen, als dazu Basel III gar keinen Vorschlag macht.

5.4.2 E-ERV zu Entwurf CRD IV (EU)

5.4.2.1 Allgemeines zur Umsetzung von Basel III in der EU

Das am 20. Juli 2011 durch die Europäische Kommission vorgeschlagene CRD IV Paket (bestehend aus einer Richtlinie und einer Verordnung, infolge „CRD IV“) wird die beiden Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie), welche Basel II innerhalb der EU umsetzen, ablösen.

Die CRD IV regelt die Bestimmungen zum anrechenbaren Kapital im Verordnungsteil. Die Rechtsetzungsform der Verordnung bedeutet, dass das europäische Recht in den einzelnen Mitgliedstaaten ohne weitere Umsetzung anwendbar ist. Damit wird innerhalb der EU eine weitgehende Vereinheitli-

36 Ein zusätzlicher Regelungsbedarf auf Ebene technischer Ausführungsbestimmungen wird im E-FINMA-RS Anrechenbare Eigenmittel Banken abgedeckt. 37 Im Vordergrund stehen aus praktischen Überlegungen die sehr hohen Risikogewichte von 1250%, aber theoretisch wäre es einer Bank auch freigestellt, eine anderes Risikogewicht durch den CET1-Abzug zu ersetzen. / 38/87