Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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5.2.9.3 Neue Korrekturen
5.2.9.3.1 DTA, deren Realisierung von der Rentabilität abhängt (Art. 29 Bst. d E-ERV)
Latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA), deren Realisierung von der künftigen Rentabilität der Bank abhängt, sind bei der Berechnung des harten Kernkapitals abzuziehen. Latente Steueransprüche können mit entsprechenden latenten Steuerverbindlichkeiten (Deferred Tax Liabilities, DTL) nur dann verrechnet werden, wenn sich DTA und DTL auf Steuern beziehen, die von derselben Steuerbehörde erhoben werden, und eine Verrechnung seitens der Behörde zulässig ist.
Beziehen sich diese DTA auf zeitliche Differenzen (z.B. Bewertungsabschläge für Kreditverluste), sind sie in Abzug zu bringen, sofern sie über bestimmten Schwellenwerten liegen (vgl. Art. 32a Bst. b E-ERV).
Alle anderen Aktiva dieser Art, z.B. im Zusammenhang mit operationellen Verlusten, wie Vortrag nicht genutzter Steuerverluste oder nicht genutzter Steuergutschriften, sind wie in voller Höhe nach Verrechnung mit den latenten Steuerverbindlichkeiten abzuziehen. Die DTL, bei denen eine Verrechnung mit DTA zulässig ist, dürfen keine Beträge enthalten, die beim Abzug von Goodwill, immateriellen Vermögenswerten und Vermögenswerten von leistungsorientierten Pensionsfonds verrechnet worden sind, und müssen anteilig zwischen den DTA, für deren Abzug Schwellenwerte gelten, und den DTA, die in voller Höhe abzuziehen sind, aufgeteilt werden.
5.2.9.3.2 Forderungen gegenüber Pensionsfonds (Art. 29 Bst. g E-ERV)
Der Basel-III-Text hat in §76 und §77 zwei unterschiedliche Sachverhalte geregelt, wobei nur derjenigen der „pension fund assets“ eine neue Anforderung im engeren Sinne darstellt. Es geht bei den Forderungen darum, in der Bilanz der Bank ausgewiesene Aktiven im Zusammenhang mit leistungsorientierten Pensionsfonds vom CET1 abzuziehen, wenn die Verfügungsgewalt der Bank darüber nicht besteht, weshalb sie nicht zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen herangezogen werden könnten.
5.2.9.3.3 Verbindlichkeiten gegenüber Pensionsfonds (FINMA-RS 13/x Rz 15.6-15.7)
Aus dem Sachzusammenhang heraus sei hier auch die im FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken neu vorgeschlagene Sonderregelung für Verbindlichkeiten gegenüber Pensionsfonds erwähnt. Sie betrifft Banken, welche in Anwendung (internationaler) anerkannter Rechnungslegungsstandards Verpflichtungen gegenüber den Pensionsfonds ausweisen. Banken mit US-GAAP hatten bisher von einer Sonderregelung profitiert. Banken, welche IFRS anwenden, können die in IAS 19 vorhandene Korridormethode anwenden, welche grundsätzlich zu einem Aufschieben der Verbuchung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste führt. Bei Vorhandensein von versicherungsmathematischen Verlusten wird somit nicht die gesamte Vorsorgeverpflichtung für den Bilanzausweis einbezogen.
Die Ausgangslage für den Lösungsansatz besteht in einer Anerkennung für regulatorische Zwecke einer nationalen Bewertung nach Swiss GAAP FER 26 an der Stelle des anerkannten Standards. Diese abweichende Bewertung wird aber nur restriktiv gewährt, damit sich die Schweiz nicht dem Vorwurf aussetzt, die Korrekturen des Basler Ausschusses im Zusammenhang mit Pensionsfonds zu umgehen. Ausgenommen von der Bewertung nach internationalen Standards würden Pensionsfonds, welche kumulativ folgende Kriterien erfüllen:
• in der Schweiz organisierte Fonds der beruflichen Vorsorge, deren Altersrentenleistungen auf der
Summe der effektiv geleisteten Beiträge (und Verzinsung) beruhen; und
• die Berechnung gemäss dem schweizerisch anwendbaren Rechnungslegungsstandard resultiert
in keiner Unterdeckung der reglementarisch geschuldeten Leistungen.
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