Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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chung der Mindestkapitalerfordernisse und eine Harmonisierung der Bestandteile des anrechenbaren Kapitals erfolgen.
Die CRD IV übernimmt die Basel III-Anforderungen nahezu spiegelbildlich. In einigen Punkten bestehen jedoch Abweichungen. Teilweise sind die Basel III-Mindeststandards strenger, teilweise sind die Bestimmungen der CRD IV strenger. In zahlreichen Bestimmungen wird die European Banking Authority (EBA) aufgefordert, technische Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Entwürfe der Ausführungsbestimmungen werden erst spätestens am 1. Januar 2013 vorliegen. Die Kommission ist ermächtigt, die von der EBA festgelegten Standards direkt in die CRD IV zu übernehmen. Die endgültige Ausgestaltung der Umsetzung von Basel III in der EU liegt somit noch für längere Zeit in der Schwebe. Ein Vergleich mit den Mindestanforderungen von Basel III ist deshalb zum heutigen Zeitpunkt nur bedingt möglich.
5.4.2.2 Wichtigste Abweichungen zu Basel III im Bereich des anrechenbaren Kapitals
Im Folgenden werden die wichtigsten Abweichungen zwischen der CRD IV und den Mindestanforderungen nach Basel III in den Grundzügen aufgezeigt.
5.4.2.2.1 Mehrheitsbeteiligungen in Versicherungsgesellschaften (Art. 46 CRD IV)
Im Gegensatz zu Basel III ermöglicht die CRD IV weiterhin, Mehrheitsbeteiligungen in Versicherungsgesellschaften für die regulatorische Kapitalberichterstattung zu konsolidieren, falls das betreffende Finanzkonglomerat signifikante Bank- und Versicherungsgeschäfte betreibt. Die Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche die entsprechenden Unternehmen konsolidiert aufgrund von Direktive 2002/87/EC zu überwachen hat. Direktive 2002/87/EU setzt dabei Massstäbe, wie aus prudenzieller Sicht mit sektorenübergreifenden Risiken umzugehen ist. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf der Konsolidierung nur zustimmen, falls Geschäftsleitung und Kontrollen genügend integriert sind.
Die Konsolidierung von Versicherungsunternehmen ist unter Basel III und in der schweizerischen Umsetzung nicht gestattet respektive nicht vorgesehen. Dies wird vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht damit begründet, dass für Versicherungsrisiken gebundenes Eigenkapital nicht zur Unterlegung von Bankrisiken herangezogen werden soll. In der EU sollen, im Falle einer Konsolidierung, spezifische Bestimmungen der Konglomeratsrichtlinie (2002/87/EU) eine Doppelbelegung des Kapitals unterbinden.
5.4.2.2.2 Möglichkeit der Teilkonsolidierung für regulatorische Zwecke (Art. 16 Abs. 2 CRD IV)
Die CRD IV enthält eine spezielle Regelung für die regulatorische Konsolidierung. Der zuständigen Aufsichtsbehörde ist unter bestimmten Bedingungen gestattet, die teilweise Konsolidierung zuzulassen. Diese verhindert, dass Minderheitsbeteiligungen entstehen. Basel III geht von der Vollkonsolidierung aus, so dass Minderheitsbeteiligungen entstehen, die dann teilweise vom CET1 abzuziehen sind. Die Teilkonsolidierung wird wie bis anhin in der schweizerischen Umsetzung als Möglichkeit bestehen bleiben und kann von der FINMA in begründeten Fällen auch verlangt werden.
5.4.2.2.3 Umschreibung des harten Kernkapitals
In der Definition des harten Kernkapitals bezieht sich Basel III grundsätzlich nur auf die Stammaktie, die als alleiniges Kapitalinstrument anrechenbar sein soll. Unter der CRD IV hingegen soll ein Kapitalinstrument als hartes Kernkapital angerechnet werden, sofern es einem in der Verordnung festgeleg-
38 Nationalstaatliche Kompetenzen verbleiben für Säule- 2 Anforderungen aus dem Supervisory Review Process, höhere Anforderungen im Hypothekargeschäft, Anpassung der Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers und bei der rascheren Einführung der neuen Regulierung. / 39/87