Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Für den Schwellenwert 2 (Art. 31 E-ERV für Beteiligungen unterhalb 10% im Finanzbereich) sind 10% des CET1 nach den selben Abzügen, zuzüglich der Abzüge gemäss Art. 32 (wesentliche Finanzbeteiligungen) und – im Falle der Einzelinstitutsberechnung – der Abzüge gemäss Art. 29 Bst. j E-ERV massgebend.

5.2.10.3 Zu konsolidierende Finanzbeteiligungen im Rahmen der Einzelinstitutsbetrachtung (Art. 29

Bst. j E-ERV)

Der Entwurf schlägt als generellen Grundsatz eine Verschärfung gegenüber der heutigen Regelung vor, als die entsprechenden Beteiligungen neu vom CET1 abzuziehen sein sollen. Nur zur Klarstellung wird weiter erwähnt, dass es dabei anders als bei den vorstehend erwähnten Minderheitsbeteiligungen keine Behandlung nach dem System der von Basel III eingeführten Schwellenwerte geben soll. Es erscheint nicht zweckmässig, Mehrheitsbeteiligungen erst ab einem gewissen Grad an Wesentlichkeit im Verhältnis zu dem CET1-Kapital zum Abzug zu bringen.

5.2.11 Weitere Korrekturen mit Schwellenwert

5.2.11.1 Schwellenwert-Abzüge betreffend andere Aktiven ausserhalb Finanzbeteiligungen (Art.

32a E-ERV)

Ausserhalb der Beteiligungstitel im Finanzbereich werden zwei im Prozess von Basel III als nicht unbedenklich beurteilte Aktiven zuerst dem Schwellenwert 2 unterzogen, nämlich die Summe von:

• Bedienungsrechten von Hypotheken (Mortgage servicing rights; MSR); und

• Latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen.

5.2.11.2 Schwellenwert 3-Abzüge (Art. 32b E-ERV)

Die in Anwendung von Art. 32 und 32a E-ERV unterhalb des Schwellenwertes verbliebenen 3 Aktivkategorien (wesentliche Finanzbeteiligungen, MSR und DTA aufgrund zeitlicher Diskrepanzen) werden gemeinsam einem zusätzlichen Schwellenwert-Test unterzogen.

5.2.12 Neue Definition der Nettoposition (Art. 39a E-ERV)

Basel III revidiert die Behandlung von Beteiligungen im Finanzbereich (vgl. Abschnitt 5.2.10). Unter „Beteiligung“ subsummiert werden dabei alle Kapitalinstrumente, die aus Sicht der die Beteiligung bzw. die Kapitalinstrumente haltenden Bank als Eigenkapital qualifizieren würden. Die Nettoposition je Kapitalinstrument ist sodann via das entsprechende Abzugsverfahren oder einen CET1-Abzug zu behandeln. Das für diese Zwecke anzuwendende Nettopositionskonzept ist in Art. 39a E-ERV definiert, da die bestehende Konzeption der Nettoposition nach Art. 39 ERV nicht mit Basel III konform geht. Dieses neue Nettopositionskonzept ist ebenfalls für eine Risikogewichtung von Beteiligungen im Finanzbereich anzuwenden, soweit kein Abzug erfolgt (vgl. Art. 30 bis 32b E-ERV), wie auch für die Abzugsbehandlung eigener Kapitalinstrumente (vgl. Art. 29 Bst. h und Art. 32c E-ERV).

5.2.13 Freiwilliger CET1-Abzug

Der gegenwärtig formulierte Artikel 32d E-ERV muss insofern als Platzhalter betrachtet werden, als der Vorschlag insbesondere international als nicht mit Basel III konform betrachtet wird.

/ 36/87