Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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ten Kriterienkatalog entspricht. Dieser Kriterienkatalog entspricht in allen materiellen Punkten den von Basel III vorgegebenen 14 Kriterien für die Anrechnung einer Stammaktie als hartes Kernkapital.

Die Umsetzung von Basel III in der E-ERV folgt hier dem Konzept der CRD IV, indem beispielsweise der Partizipationsschein, sofern ohne Dividenden- und Liquidationsvorrecht ausgestaltet, neben der Stammaktie ebenfalls als hartes Kernkapital angerechnet wird.

Basel III regelt die anrechenbaren Kapitalinstrumente grundsätzlich nur für Unternehmen, die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert sind. Lediglich in einer Fussnote wird darauf verwiesen, dass die Kriterien auch für Unternehmen gelten, die in der Rechtsform der Genossenschaft oder als Sparkasse organisiert sind. Die CRD IV umschreibt demgegenüber die Anforderungen an Nichtaktienaktiengesellschaften näher als Basel III und enthält gewisse Erleichterungen für Nichtaktiengesellschaften gegenüber dem Kriterienkatalog der Basler Mindeststandards. Beispielsweise ist die Rückzahlung eines Kapitalinstruments auch ausserhalb der Liquidation möglich. Dies ist für die Anerkennung von Genossenschaftsanteilen im harten Kernkapital unerlässlich.

5.4.2.2.4 Prudenzielle Filter

Bei den prudenziellen Filtern (Korrekturen) sieht die CRD IV vor, dass zusätzliche Bewertungsanpassungen für alle zum Fair Value bewerteten Vermögenswerte eines Instituts vom harten Kernkapital abgezogen werden müssen. Basel III kennt keine diesbezüglichen Vorgaben.

5.4.2.2.5 Anerkennung von AT1-Instrumenten

Die CRD IV enthält auch verschiedene Bestimmungen betreffend der Anerkennung von AT1- Instrumenten, welche die Basel III-Bestimmungen verdeutlichen oder teilweise abändern. Instrumente, welche für Zwecke der Rechnungslegung als Schulden behandelt werden, müssen nach Basel III und CRD IV einen Mechanismus (Wandlung in Stammaktien oder Abschreibung) aufweisen, der dem Instrument zu einem bestimmten Auslösezeitpunkt Verluste zuteilt. Die CRD IV legt hier einen Mindesttrigger bei einer 5.125% Quote des harten Kernkapitals zu den risikogewichteten Aktiven fest. Basel III verzichtet hingegen auf eine feste Vorgabe des Auslösepunktes.

Die CRD IV enthält in der Fassung des Kommissionsvorschlags keine Regelung für einen vertraglichen PONV-Verlustragungsmechanismus.

Die CRD IV schweigt sich darüber aus, ob nach Eintritt des Auslösepunktes und einer Wertberichtigung auf dem AT1-Kapitalinstrument eine Wiederaufwertung zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich ist. Was die Frage eines teilweisen oder vollständigen Forderungsverzichts anbelangt, enthält die CRD IV keine konkrete Regelung. Die CRD IV enthält jedoch eine Bestimmung (Art. 51 Bst. c (iii)), die davon spricht, dass reduzierte Auszahlungen auch nach einer Abschreibung auf dem Kapitalinstrument erfolgen können. Das Instrument muss demnach noch eine verbliebene wirtschaftliche Restsubstanz aufweisen. Dies lässt darauf schliessen, dass auch ein teilweiser Forderungsverzicht, wie derzeit in der E-ERV vorgesehen, zulässig sein muss. Die Interpretation von Basel III durch den Basler Ausschuss geht hingegen dahin, dass der Forderungsverzicht vollständig und dauerhaft sein muss.

Basel III gestattet die Aufnahme eines „Dividend Stopper“, welcher die Ausschüttung an die Stammaktionäre für eine bestimmte Zeitperiode aufhebt. Unter der CRD IV sind sowohl „Dividend Stopper“, wie auch Dividendenerhöhungsmechanismen („Dividend Pusher“) in sämtlichen AT1-Instrumenten verboten.

5.4.2.2.6 Abzüge für Beteiligungen im Finanzbereich auf Einzelinstitutsstufe (Art. 46 Abs. 2 CRD IV)

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