Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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Die CRD IV sieht ausdrücklich vor, dass auf Einzelinstitutsstufe keine Abzüge vom harten Kernkapital zur Anwendung gelangen. Der Ansatz ist insofern konsistent mit Basel III, als dessen Vorgaben nur auf konsolidierter Stufe gelten.
Der EU-Ansatz steht im Widerspruch zur bewährten Unterscheidung zwischen Einzelinstituts- und Gruppenbetrachtung, welche in der Schweiz weiterhin Anwendung finden soll. Die Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Basel III können dazu führen, dass auf unterschiedlichen Stufen (Finanzgruppe, Subgruppe und Einzelinstitut) irreführende, als Basel III konform bezeichnete Kapitalquoten publiziert werden. Auf Ebene des Basler Ausschusses bestehen deshalb Überlegungen, die Implementierung der Mindeststandards hinsichtlich des Anwendungsbereichs in den einzelnen Staaten zu überprüfen.
Im Gegensatz zu Basel III und der schweizerischen Umsetzung kennt die CRD IV keine Privilegierung von Bedienrechten für Hypotheken („Mortgage Servicing Rights“). Diese werden entsprechend als immaterielle Vermögenswerte vom harten Kernkapital abgezogen. Es darf hier davon ausgegangen werden, dass europäische Banken nur insignifikante Mortgage Servicing Rights in den Büchern halten, was die Privilegierung unter Basel III in der EU als unnötig erschienen liess.
5.4.2.2.7 Freiwillige Abzüge vom CET1 (Art. 33 Bst. k CRD IV)
Basel III sieht für bestimmte Verbriefungspositionen, Beteiligungen in Unternehmen ausserhalb der Finanzbranche und offenen Transaktionen eine Risikogewichtung von 1250% vor.
Dies entspricht dem Umkehrwert eines Kapitalerfordernisses von 8%, obwohl Banken vielfach höhere Anforderungen zu erfüllen haben werden. Deshalb erlauben sowohl CRD IV als auch die Vorschläge zur Umsetzung in der Schweiz, anstelle der 1250% freiwillige Abzüge vom harten Kernkapital zu tätigen (vgl. hiervor 5.2.13.1).
Damit wird verhindert, dass Banken die entsprechenden Posten mit mehr Kapital unterlegen, als sie aufgrund von Buchführungswerten überhaupt verlieren könnten. Weil auf der anderen Seite das harte Kernkapital als Basis für Klumpenrisiken und möglicherweise auch für die Leverage Ratio verkleinert wird, ist hier ein Wahlrecht für die Banken vorgesehen.
5.4.2.2.8 Credit Valuation Adjustments (Art. 154 Ziff. 11 CRD IV)
Die CRD IV gestattet, Rückstellungen für Kreditrisiken von Derivaten (sogennante Credit Valuation Adjustments) aufgrund von vertraglichen Verrechnungsverträgen mit erwarteten Verlusten zu verrechnen. Dies wurde vom Basler Ausschuss während der Konsultationsphase noch als Option evaluiert, jedoch nicht in die endgültige Version des Rahmenwerkes aufgenommen. Die Umsetzung in der Schweiz folgt den Vorgaben von Basel III (vgl. hiernach 6.3).
5.4.2.2.9 Behandlung von Dividenden bei der Berücksichtigung von Interimsgewinnen im CET1 (Art.
24 Ziff. 2 Bst. b CRD IV)
Die CRD IV verlangt im Gegensatz zu Basel III, dass voraussehbare Dividenden vom harten Kernkapital abgezogen werden. Gemäss Basel III sollen Dividenden erst als Abzugsposten gerechnet werden, wenn dies auch in der finanziellen Berichterstattung unter anerkannten Rechnungslegungsstandards geschieht. Dies wird in der Schweiz im Einklang mit der CRD IV umgesetzt (vgl. hiervor 5.2.2.2).
5.4.2.2.10 Sonstiges
Die CRD IV enthält gegenüber Basel III zudem noch eine ganze Reihe abweichender Übergangsbestimmungen, auf die im Einzelnen hier nicht eingegangen werden kann.
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