Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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Insofern als der anerkannte Standard auf diese Kategorie von Pensionsfonds Verpflichtungen errechnet, dürfen sie für die Bestimmung des CET1 vernachlässigt werden.

Ein Vorbehalt muss gemacht werden, dass diese Regelung im Lichte der möglichen Reaktionen von anderen Staaten auf die im Juni 2011 publizierten Änderungen (u.a. Wegfall der Korridormethode) in IAS 19, welche per 1. Januar 2013 in Kraft treten, zu überprüfen sein wird.

5.2.9.4 Entwicklung in der Rechnungslegung bis zum Inkrafttreten

Abschnitt 12.2 des vorliegenden Berichtes erläutert die Lage betreffend des Einflusses der Rechnungslegungsstandards auf die anrechenbaren Eigenmittel. Es genügt hier, darauf hinzuweisen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit sich daraus noch Präzisierungen bei den Korrekturen der anrechenbaren Eigenmittel ergeben werden.

5.2.10 Beteiligungen im Finanzbereich

Die Beteiligungen im Finanzbereich werden aus vielfältigen Gründen in Basel III neu geregelt. Eine Erkenntnis der anhaltenden Finanzkrise ist, dass die Beteiligung an Finanzwerten von Drittunternehmen für Banken kritischer zu beurteilen ist.

5.2.10.1 Unterscheidung nach Beteiligungshöhe

Basel III regelt entsprechend der Ausrichtung der Vorschläge auf eine konsolidierte Eigenmittelberechnung ausschliesslich diese Sachverhalte. Der Entwurf stützt sich daher für die Einzelinstitutsaspekte, welche konkret in Basel III nicht geregelt sind, weitgehend auf die geltende ERV und adaptiert sie (vergleiche auch nachfolgende Ziff. 5.2.10.3).

Naturgemäss sind in der konsolidierten Betrachtung die Mehrheitsbeteiligungen bereits konsolidiert und werden nicht ausgewiesen. Basel III unterscheidet deshalb hinsichtlich der Minderheitsbeteiligungen zwischen solchen, an denen die Bank:

• höchstens 10% des ausgegebenen Stammkapitals des betreffenden Unternehmens im Finanzbe-

reich hält; oder

• wesentliche Beteiligungen von mehr als 10% pro Unternehmen hält (Art. 32 E-ERV).

5.2.10.2 Abzug nach Schwellenwerten

Zweck des Abzuges nach Schwellenwerten ist es, eine gewisse Freigrenze der entsprechenden Beteiligungen zu dulden.

In Art. 31 und 32 E-ERV werden je die Finanzbeteiligungen über dem Schwellwert von 10% zum Abzug gebracht33

. Dabei ist zur Bestimmung des Schwellenwertes 1 ein CET1 zu wählen, welches bereits um die signifikanten Abzüge gemäss Art. 29 E-ERV und nach Berücksichtigung der Korrekturen für Banken in Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsstandards gemäss E-FINMA-RS 13/x, Rz. 15.2–15.7) bereinigt ist.

33 Während Art. 31 E-ERV für die Beteiligungen unterhalb 10% das sogenannte „Entsprechende Abzugsverfahren“ vorsieht, welches gemäss Art. 28 Abs. 2 E-ERV, vereinfacht betrachtet, abzieht: • CET1-Kapital von CET1; • AT1 von AT1; und • T2 von T2; ist der Abzug gemäss Art. 32 E-ERV für den Betrag oberhalb des Schwellenwertes ein CET1-Abzug. Vorbehalten ist die Behandlung des Betrages unterhalb des Schwellenwertes in Anwendung von Art. 32b E-ERV. / 35/87